Lexikon
Koalitiọn
Rechtssoziologie
eine zwischen dem Staat u. dem Individuum stehende Vereinigung, die eine nicht mehr individuelle, aber noch nicht staatliche Rechtsmacht ausübt. Gesellschaftl. Kräfte u. ihre organisierten Inhaber bewegen sich zwar weithin noch in den Formen des Privatrechts (z. B. Gewerkschaften als nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB), nehmen aber öffentl. Aufgaben u. Funktionen wahr, z. B. den Abschluss von Tarifverträgen. Derartige „intermediäre Kräfte“ nehmen eine weit gehende Selbstverantwortung, Selbstgesetzgebung (Autonomie) u. Selbstverwaltung für sich in Anspruch mit hieraus folgender Beschränkung der Staatsaufsicht, die gegenüber den Koalitionen im Arbeitsleben (Tarifvertragspartnern) sogar völlig entfällt.
J. H. Kaiser, Die Repräsentation organisierter Interessen. 21978.
Wissenschaft
Erstaunliche Zellteilung im Zahnbelag
Video: Das fadenförmige Bakterium Corynebacterium matruchotii teilt sich nach seiner Ausdehnung in einem Schritt in mehrere Zellen auf. © Scott Chimileski, MBL. Siehe Chimileski et al. (2024), PNAS. Normalerweise gilt: Aus einer Bakterienzelle werden zwei. Doch nun haben Forschende bei einem wichtigen Bewohner des menschlichen...
Wissenschaft
Aus Warm und Kalt wird Strom
Thermoelektrische Materialien können Temperaturunterschiede in elektrischen Strom verwandeln. Lange wurde das bloß belächelt, doch nun drängen die Ergebnisse der Forschung in die Anwendung. von RAINER KURLEMANN Johannes de Boor fordert die Besucher in seinem Labor gern zu einem Experiment auf. „Halten Sie das bitte fest und...