Lexikon
Rücktritt
Strafrecht
als Rücktritt vom Versuch einer der Strafaufhebungsgründe. Zu unterscheiden ist zwischen Rücktritt vom unbeendeten Versuch, wo Straffreiheit eintritt, wenn der Täter freiwillig von der Weiterführung der Tat Abstand nimmt (§ 24 Abs. 1, 1. Alternative StGB), und dem Rücktritt vom beendeten Versuch, bei dem der Taterfolg durch eigene Tätigkeit des Täters zu einer Zeit abgewendet werden muss, zu der die Handlung noch nicht entdeckt war (tätige Reue, § 24 Abs. 1, 2. Alternative StGB). – Auch in der
Schweiz
führt der Rücktritt vom Versuch in der Regel zur Strafmilderung oder zu Straflosigkeit (Art. 21 StGB); ähnlich in Österreich
, wo sich dies aus § 16 StGB ergibt; ferner u. a.: §§ 167, 226, 240 StGB.
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