Lexikon
Teilnahme
Strafrecht
zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe, zu unterscheiden von Täterschaft; strafbar sind auch erfolglose Anstiftung oder Verabredung zu einem Verbrechen, das eigene Sichbereiterklären und die Annahme des Angebots eines anderen zur Verbrechensbegehung sowie die Verabredung zur Verbrechensanstiftung (§ 30 StGB). Straffrei ist aber u. a., wer freiwillig die Tat verhindert bzw. die Anstiftung oder die eigene Bereitschaft aufgibt (§ 31 StGB).
Wissenschaft
Elternschaft hält das Gehirn jung
Kinder halten jung. Diese These bestätigt sich auch beim Blick ins elterliche Gehirn: Je mehr Kinder eine Person aufgezogen hat, desto stärker sind die funktionellen Netzwerke in ihrem Gehirn miteinander verknüpft. Während die Konnektivität im Gehirn auch bei Eltern mit dem Alter nachlässt scheinen Kinder dieser Hirnalterung in...
Wissenschaft
Der Körper trauert mit
Trauer ist kein rein seelisches Phänomen. Der Verlust eines geliebten Menschen wirkt sich auch auf die körperliche Gesundheit der Hinterbliebenen aus. von CLAUDIA CHRISTINE WOLF Ein tragischer Fall macht deutlich, welch gravierende Folgen Trauer haben kann: Tasha Lawson starb im April 2025, nur wenige Tage, nachdem ihr Sohn Tee’...
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