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Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht 2022

Das Arbeitsrecht ist traditionell großen Schwankungen unterworfen. Das liegt unter anderem daran, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder auf neue Regelungen und Verträge einigen. Aber auch der Gesetzgeber erlässt immer wieder veränderte Bestimmungen, die Anpassungen nötig machen. Für Arbeitgeber ist es erforderlich, sich mit diesen Änderungen auszukennen, um keine Fehler im Umgang mit der Belegschaft zu machen. Aber auch Angestellte sollten sich mit den neuen Bestimmungen beschäftigen, um ihre Rechte zu kennen und ihre Pflichten einhalten zu können.

Im Jahr 2022 ändern sich verschiedene Punkte im Arbeitsrecht.

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Mindestlohn und Ausbildungsvergütung erhöhen sich

Eine große Änderung, die im Jahr 2022 eintritt, ist die Erhöhung des Mindestlohns. In einigen Branchen ist diese tariflich festgelegt und kommt daher genauso wie geplant. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns war hingegen ein Wahlversprechen im Bundestagswahlkampf 2021. Er wurde ohne konkrete Beteiligung der Mindestlohnkommission beschlossen. In Zukunft liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 €.

Des Weiteren steigt die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Diese ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz zu finden und schreibt vor, dass Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden einen Mindestbetrag zahlen müssen. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 585 €. Dieser Grundbetrag muss im Laufe der Ausbildung mindestens einmal jährlich ansteigen. Hierfür sind Erhöhungen um 18%, 35% und 40% pro Ausbildungsjahr angesetzt.

Neue Regelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Möglichkeit für Angestellte, um zusätzlich zur gesetzlichen Rente etwas für das Alter zurückzulegen. Hier arbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen, sodass die Arbeitnehmer bei Renteneintritt mehr Geld zur Verfügung haben. Für Verträge, die seit 2019 abgeschlossen wurden, erhalten die Arbeitnehmer einen Zuschuss von 15% durch ihren Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser auch für ältere Verträge gezahlt werden.

Um den vollen Zuschuss zu bekommen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Gehalt der Arbeitnehmer unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Dieser liegt aktuell bei 58.050 € brutto im Jahr 2022. Wer mehr verdient, kann immer noch einen Zuschuss erhalten, dieser wird mit steigendem Bruttogehalt jedoch sukzessive gesenkt. Wer sich bei diesen Themen unsicher ist, sollte einen professionellen Ansprechpartner für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.

Auch im Jahr 2022 begleitet die Pandemie die Arbeitswelt weiter.

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Corona-Sonderregelungen im Jahr 2022

Die Corona-Pandemie hält die Welt immer noch in eisernem Griff und hat teils massive negative Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Deswegen wurden bereits zahlreiche pandemiebedingte Regelungen ins Leben gerufen, die mittlerweile verlängert wurden. So kann eine Auszahlung eines Corona-Bonus bis Mitte März 2022 erfolgen. Hier haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Angestellten einen steuerfreien Bonus in Höhe von 1.500 € auszuzahlen. Dieser Wert darf aber nicht überschritten werden.

Des Weiteren ist die Auftragslage aufgrund der Corona-Krise mehr als ungewiss. Um hierauf flexibel reagieren zu können und keine Entlassungen vornehmen zu müssen, haben Betriebe die Möglichkeit, einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu nutzen. So bleiben ihnen kostbare Angestellte erhalten, Arbeitnehmer verlieren nicht ihre Stelle und es besteht die Hoffnung, nach der Pandemie wieder normal zu wirtschaften. Dieser vereinfachten Zugang wurde bis Ende März 2022 verlängert.

Die Digitalisierung der Krankschreibung

Die Digitalisierung schreitet in allen Lebensbereichen voran und gewinnt auch in der Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Neben der digitalen Transformation der Betriebe an sich findet auch eine Digitalisierung des Gesundheitswesens statt. In diesem Zusammenhang spielt die elektronische Krankmeldung eine wichtige Rolle. Sie soll für einen erleichterten Datentransfer sorgen, einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bürokratie ersparen, wenn es zu einer Krankheit kommt.

Die Digitalisierung der Krankmeldung ist bereits in vollem Gange. Seit dem 1. Oktober 2021 sind Ärzte dazu verpflichtet, die Krankmeldungen in digitaler Form an die Krankenkasse zu schicken. Ab dem 1. Juli 2022 erfolgt auch die Übermittlung der Krankmeldung an die Arbeitgeber in elektronischer Form. Das bedeutet jedoch nicht, dass der sogenannte "gelbe Schein" obsolet würde. Nach wie vor sind behandelnde Ärzte verpflichtet, ihren Patienten eine schriftliche Bestätigung darüber auszuhändigen, dass sie krankgeschrieben wurden.

Achtung bei der Beschäftigung von Minijobbern

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich im Jahr 2022 auf neue Regeln einstellen. So genügt es fortan nicht mehr, die Steuernummer an die Minijob-Zentrale zu übermitteln, sondern auch die Steueridentifikationsnummer muss angegeben werden. Wer kurzfristig Beschäftigte einstellt, muss zudem Informationen über die Sozialversicherung und den Krankenversicherungsschutz der jeweiligen Arbeitnehmer angeben. Die Minijob-Zentrale möchte zusätzliche Informationen haben, um für mehr Transparenz und Sicherheit sorgen zu können.

In Zukunft erhalten Arbeitgeber zudem eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten, wenn sie einen kurzfristigen Minijobber einstellen. Sie haben somit ebenfalls Informationen an der Hand, mit denen sie arbeiten können. Der Ampelkoalition zufolge soll die Minijob-Grenze von 450 € auf 520 € erhöht werden. Minijobber haben somit die Möglichkeit, mehr Geld zu verdienen, was sich auf die jeweiligen Arbeitszeiten in den einzelnen Betrieben auswirkt.

Höhere Sachzuwendungen werden möglich

Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen zukommen zu lassen. Das ist beispielsweise üblich, um eine bestimmte Leistung zu würdigen oder um Angestellte an den Betrieb zu binden. Für solche Sachzuwendungen hat der Gesetzgeber klare Regeln aufgestellt. Bisher durften diese maximal 44 € betragen, um steuerfrei zu sein. Ab 2022 gilt eine neue Freigrenze von 50 €. Arbeitgeber müssen beachten, dass ab dem 1. Januar das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu berücksichtigen ist. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 10 müssen sie erfüllen, wenn sie ihren Angestellten Gutscheine oder Geldkarten zukommen lassen. Wer sich nicht an diese neuen Regelungen hält, muss für Sachzuwendungen in Zukunft Steuern zahlen.

Fazit

Im Jahr 2022 ändern sich viele Dinge im Arbeitsrecht. Einige haben Detailcharakter, andere führen zu massiven Veränderungen in der Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es ist für alle Beteiligten wichtig, sich mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und diese zu kennen. Auf diese Weise wird für Rechtssicherheit gesorgt und es kann nicht ungewollt zu Fehlern kommen, die Kosten oder Bürokratie nach sich ziehen. Da einige der neuen Regelungen bereits im 1. Januar 2022 greifen, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch in diesem Jahr damit auseinandersetzen, um eventuelle Vorbereitungen treffen und gegebenenfalls überholte Prozesse und Arbeitsweisen umstellen zu können.

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