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Beklebte Scheine - die Rationierung bleibt
Aufgrund des Befehls Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) wird in der Ostzone und im Gebiet von Groß-Berlin die Durchführung einer Währungsreform angeordnet. Nachdem am 19. Juni in den drei Westzonen eine Währungsreform angekündigt worden war, sah sich die sowjetische Besatzungsmacht zum schnellen Handeln gezwungen, weil sonst die Ostzone mit entwerteter Reichsmark (RM) aus den Westzonen überschwemmt worden wäre.
Die Ausführungsbestimmungen des SMAD-Befehls und einer auf den 21. Juni zurückdatierten Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission der Ostzone (DWK) sehen eine differenzierte Abwertung des alten Geldes vor: 70 RM können als "Kopfquote" zum Kurs von 1:1 umgetauscht werden; weitere Bargeldbestände werden im Verhältnis 10:1 abgewertet. Die Umwertung der Sparkonten erfolgt gestaffelt:
- Sparkonten bis zu 100 RM können 1:1 umgetauscht werden
- Sparguthaben bis zu 1000 RM werden im Verhältnis 5:1 und ab 5000 RM im Verhältnis 10:1 abgewertet
- Ab 5000 RM Guthaben muss der Kontoinhaber den rechtmäßigen Erwerb des Geldes nachweisen. Als nicht rechtmäßig erworbenes Geld werden unter anderem Schwarzmarktgewinne und Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bezeichnet
Die Durchführung einer Währungsreform in der Ostzone ist in erster Linie eine Abwehrmaßnahme gegen den entsprechenden Schritt in den Westzonen. Für die Bevölkerung in der Ostzone hat die Währungsreform daher auch keine einschneidenden Veränderungen zur Folge: Die Rationierung der meisten Waren bleibt weiter bestehen.
Erste Folgen der Währungsreform