Neben dem Währungsgesetz legen weitere Gesetzeswerke die Bestimmungen der Währungsreform fest:
- Das Emissionsgesetz, das am 20. Juni in Kraft tritt, regelt den Notenumlauf sowie die Rechte der Bank deutscher Länder in Frankfurt am Main; insgesamt stehen rund zehn Milliarden DM zur Ausgabe bereit
- Das Umstellungsgesetz vom 27. Juni legt die Bewertung von Reichsmarkkonten (Altgeldguthaben), Bausparverträgen, Spareinlagen und Renten fest
Mit der Währungsreform sind folgende Maßnahmen verbunden:
- Jeder Einwohner der Westzonen kann vom 20. Juni an 40 RM als sogenannte "Kopfquote" im Verhältnis von 1:1 in DM (auch D-Mark genannt) umtauschen; die Ausgabe weiterer 20 DM zu diesem Kurs ist für den August vorgesehen
- Das im Umlauf befindliche Bargeld wird im Verhältnis von 100:5; Bank- und Sparguthaben sowie Verbindlichkeiten werden im Verhältnis 10:1 abgewertet
- Löhne, Gehälter und Mieten müssen vom nächsten Fälligkeitstermin an in der neuen Währung im Verhältnis 1:1 bezahlt werden
- Juristische Personen erhalten zur Sicherstellung der Liquidität zunächst einen Kredit von 60 DM für jeden Beschäftigten
- Die Guthaben öffentlicher Einrichtungen werden gestrichen; um laufende Kosten bestreiten zu können, erhalten sie Betriebsmittel, die sich an den Betriebseinnahmen im vergangenen halben Jahr orientieren
Mit diesen Maßnahmen wird dem deutschen Geldmarkt ein Kaufkraftüberhang von 37 Milliarden Reichsmark entzogen.