Lexikon
Abfall
Müllbewegliche Sachen, die nicht mehr benötigt werden und derer sich der Besitzer entledigen will oder deren Beseitigung im Sinne des Allgemeinwohls notwendig ist. Abfall wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz definiert und umfasst sowohl alle in der Produktion anfallenden Reste als auch alle Stoffe oder Gegenstände, für die ihr Besitzer keinen Verwendungszweck findet. Dabei kann es sich um Abfall zur Beseitigung (Abfallbeseitigung) oder um Abfall zur Verwertung (Abfallverwertung) handeln. Nach der Herkunft unterscheidet man insbesondere kommunale Abfälle oder Siedlungsabfälle wie Haushaltsabfälle (Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Gartenabfälle, kompostierbare Abfälle, Straßenkehricht und Klärschlamm), Gewerbe- und Industrieabfälle (Verpackungsmaterial, Reste verarbeiteten Materials, Asche u. a.), landwirtschaftliche Abfälle, vorwiegend aus Massentierhaltungen (Festmist, Gülle, Tierkadaver), Bau- und Abbruchabfälle sowie Bergematerial aus dem Bergbau. Weitere Abfallarten sind u. a. Altöle, Altreifen, Autowracks, Elektronikschrott und Krankenhausabfälle. Ausgenommen vom allgemeinen Abfallrecht sind Sachen, die nach spezielleren Rechtsvorschriften zu beseitigen sind (z. B. Kernbrennstoffe, Kampfmittel, Tierkörper). Allgemein kommt der Abfallvermeidung Vorrang vor der Abfallverwertung zu und diese soll wiederum Vorrang vor der Abfallbeseitigung haben. Die Summe aller Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung wird in der Abfallwirtschaft zusammengefasst.
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