Lexikon

Kanzler

[
lateinisch cancellarius
]
im Mittelalter einer der obersten Hofbeamten, der die königlichen Urkunden auszufertigen hatte. Im römisch-deutschen Reich bekleidete seit den Ottonen der Erzbischof von Mainz das Amt des Erzkanzlers. In der täglichen Verwaltungsarbeit wurde er vom Hof- und Reichskanzler vertreten. Nach der Reichshofkanzleiordnung von 1559 lag die Leitung der Kanzleigeschäfte beim Reichsvizekanzler, der vom Kaiser und vom Mainzer Erzkanzler gemeinsam ernannt wurde.
Es gab auch in den deutschen Territorien seit Mitte des 15. Jahrhunderts Kanzler. In Preußen wurde durch Kanzler A. von Hardenberg, in Österreich durch Kanzler L. von Metternich und F. zu Schwarzenberg der Titel Staatskanzler eingeführt.
Der Norddeutsche Bund hatte ebenso wie heute die Bundesrepublik Deutschland und Österreich einen Bundeskanzler, das Deutsche Reich einen Reichskanzler.
In der Schweiz ist der Bundeskanzler Vorsteher der Bundeskanzlei, nicht Regierungschef.
In England ist der Lordkanzler (Lord Chancellor) Justizminister, Vorsitzender des Obersten Gerichtshofs und Sprecher des Oberhauses.
Der Kanzler im alten Frankreich (Chancelier de France), einer der mächtigsten Minister, hatte auch kirchliche und richterliche Aufgaben.
An einigen deutschen Universitäten ist der Kanzler einer der leitenden Verwaltungsbeamten. Bundeskanzler.
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