Lexikon

abstrkte Rechtsgeschäfte

vom Rechtsgrund unabhängige, „abstrahierte“ Geschäfte. Z. B. geht das Eigentum an einer Sache durch den dinglichen Übereignungsvertrag über, obwohl der zugrunde liegende schuldrechtliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Zu den abstrakten Rechtsgeschäften gehören neben den dinglichen Verträgen insbesondere auch die Abtretung einer Forderung und die Hingabe eines Wechsels. Gegensatz: kausale Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete und sonstige Schuldverträge, die von dem Rechtsgrund (lateinisch causa), dem Zweck, der mit einer Zuwendung verfolgt wird, abhängig sind. Fehlt die Einigung über den Zweck, so ist der kausale Vertrag nicht zustande gekommen.
Essgewohnheiten, Zucker
Wissenschaft

Auf den Geschmack gekommen

Ernährung hinterlässt Spuren – in den Zellen, im Stoffwechsel und in den Organen. Besonders in Schwangerschaft und früher Kindheit zählt jeder Bissen. Zu viel Zucker kann dauerhaft schaden. von CLAUDIA CHRISTINE WOLF Stellen Sie sich vor, Sie frühstücken Milchfisch-Congee, einen taiwanesischen Reisbrei mit Meeresfrüchten. Oder...

Mikroskop-Aufnahme des Fettgewebes einer Maus
Wissenschaft

Neue Klasse von beigen Fettzellen entdeckt

In unserem Körper gibt es braune und beige Fettzellen, die als Nebenprodukt Wärme produzieren. Nun haben Forschende eine neue Klasse der beigen Fettzellen entdeckt, die ausschließlich Wärme produzieren und offenbar auf diese Funktion spezialisiert sind. Diese Zellen verwenden einen anderen Mechanismus als die herkömmlichen...

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