Lexikon

abstrkte Rechtsgeschäfte

vom Rechtsgrund unabhängige, „abstrahierte“ Geschäfte. Z. B. geht das Eigentum an einer Sache durch den dinglichen Übereignungsvertrag über, obwohl der zugrunde liegende schuldrechtliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Zu den abstrakten Rechtsgeschäften gehören neben den dinglichen Verträgen insbesondere auch die Abtretung einer Forderung und die Hingabe eines Wechsels. Gegensatz: kausale Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete und sonstige Schuldverträge, die von dem Rechtsgrund (lateinisch causa), dem Zweck, der mit einer Zuwendung verfolgt wird, abhängig sind. Fehlt die Einigung über den Zweck, so ist der kausale Vertrag nicht zustande gekommen.
Wissenschaft

Wann Dinos warmblütig wurden

Auch einige Vertreter der Dinosaurier konnten wohl schon ihre Körpertemperatur regulieren und vererbten diese Fähigkeit an die Vögel. Wann es zu dieser bahnbrechenden Entwicklung gekommen sein könnte, beleuchtet nun eine Studie. Demnach könnten zwei Gruppen der Dinosaurier vor etwa 180 Millionen Jahren die Warmblütigkeit...

Humanoide Echse in Anzug mit Aktentasche, steht auf grauem Hintergrund, Text:
Wissenschaft

Fortschritt durch Abtritt

Max Planck schrieb in seiner wissenschaftlichen Selbstbiografie den Satz: „Eine neue wissenschaftliche Wahrheit pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, dass ihre Gegner überzeugt werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, dass die Gegner allmählich aussterben und dass die heranwachsende Generation von...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon