Lexikon

abstrkte Rechtsgeschäfte

vom Rechtsgrund unabhängige, „abstrahierte“ Geschäfte. Z. B. geht das Eigentum an einer Sache durch den dinglichen Übereignungsvertrag über, obwohl der zugrunde liegende schuldrechtliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Zu den abstrakten Rechtsgeschäften gehören neben den dinglichen Verträgen insbesondere auch die Abtretung einer Forderung und die Hingabe eines Wechsels. Gegensatz: kausale Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete und sonstige Schuldverträge, die von dem Rechtsgrund (lateinisch causa), dem Zweck, der mit einer Zuwendung verfolgt wird, abhängig sind. Fehlt die Einigung über den Zweck, so ist der kausale Vertrag nicht zustande gekommen.
Schimpanse frisst Frucht
Wissenschaft

Vergorene Früchte als Ursprung menschlichen Alkoholkonsums?

Viele Menschenaffen verzehren gerne vergorenes Fallobst. Wie verbreitet dieses Verhalten allerdings ist, ist noch unklar – unter anderem, weil viele Studien nicht zwischen dem Konsum von frisch gepflückten und vom Boden aufgelesenen, potenziell vergorenen Früchten unterscheiden. Ein Forschungsteam schlägt deshalb vor, einen...

Jupiter, Mond, Planeten
Wissenschaft

Feuer und Eis auf Europa

Erwärmen die Ausbrüche von Unterwasservulkanen das Tiefenmeer unter dem Eis von Jupiters Riesenmond? Und könnte es dort sogar Leben geben? von THORSTEN DAMBECK In der Kälte des äußeren Sonnensystems kreist eine eisbedeckte Welt, kaum kleiner als der Erdmond: Europa. Den geheimnisvollen Trabanten Jupiters umhüllt eine dünne...

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