Lexikon

abstrạkte Rechtsgeschäfte

vom Rechtsgrund unabhängige, „abstrahierte“ Geschäfte. Z. B. geht das Eigentum an einer Sache durch den dinglichen Übereignungsvertrag über, obwohl der zugrunde liegende schuldrechtliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Zu den abstrakten Rechtsgeschäften gehören neben den dinglichen Verträgen insbesondere auch die Abtretung einer Forderung und die Hingabe eines Wechsels. Gegensatz: kausale Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete und sonstige Schuldverträge, die von dem Rechtsgrund (lateinisch causa), dem Zweck, der mit einer Zuwendung verfolgt wird, abhängig sind. Fehlt die Einigung über den Zweck, so ist der kausale Vertrag nicht zustande gekommen.
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Wissenschaft

Gesunder Menschenverstand

Der gesunde Menschenverstand – im Englischen auch als Common Sense bekannt – hieß ursprünglich und bis zum 18. Jahrhundert allgemeiner Menschenverstand, was oftmals als gemeiner Menschenverstand verkürzt wurde und dabei Missfallen erregte. Denn wer wollte schon seinen Verstand für etwas Gemeines einsetzen? Und so kam man...

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Wissenschaft

Wann der Hahn kräht

Wenn wir Menschen wissen wollen, was die Stunde schlägt, genügt ein Blick auf die Uhr oder den Kalender. Doch woher wissen Pflanzen und Tiere, wann es Zeit ist zum Blühen, Fressen oder Schlafen? Von Elena Bernard Da wir Blumen, Vögel oder Hunde nicht einfach fragen können, ob sie uns ihre Tricks zur Zeitmessung verraten, sind...

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