Lexikon

Augsburger Religionsfriede

Augsburger Religionsfrieden
Augsburger Religionsfrieden
Der von König Ferdinand I. 1555 verkündete Religionsvergleich beendet im Wesentlichen die Kämpfe zwischen lutherischen Protestanten (Ausgburgische Konfession) und Katholiken im Deutschen Reich:

Wir, Ferdinand, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches etc. gebieten, dass hinfort niemand ... um keinerlei Umstände willen ... den anderen befehden, bekriegen, berauben, fangen, überziehen und belagern, ... sondern ein jeder dem anderen in echter Freundschaft und christlicher Liebe begegnen soll ... Und damit dieser Frieden auch im Hinblick auf die Religionsspaltung ... desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reiches deutscher Nation aufgerichtet und gehalten werde, so sollen die Kaiserliche Majestät, wir, sowie Kurfürsten, Fürsten und Stände des Heiligen Reiches keinen Stand des Reiches der Augsburgischen Konfession wegen ... gewaltsam überziehen ... oder sonst gegen sein Wissen, Gewissen oder Wollen von dieser Augsburgischen Konfession, [von] Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien ... auf andere Wege drängen ... Dagegen sollen die Stände, die der Ausgburgischen Konfession zugehörig sind, jene Stände, die der alten Religion anhängen ... gleicherweise bei ihrer Religion ... bleiben lassen ... Doch sollen alle anderen, die den beiden genannten Religionen nicht anhängen, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern [vom Frieden] gänzlich ausgeschlossen sein.

Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistlichen Standes von unserer alten Religion abtreten würde, hat derselbe sein Erzbistum [etc.] ... ohne Schaden für seine Ehre zu verlassen."
Abschied des im Auftrag Kaiser Karls V. durch König Ferdinand nach Augsburg berufenen Reichstags vom 25. 9. 1555, der den Anhängern (Reichsständen) des Augsburgischen Bekenntnisses unter Ausschluss der Reformierten einen dauernden Frieden gewährte. Mit der Anerkennung des bestehenden Bekenntnisstands wurde auf ein einheitliches Bekenntnis im Reich verzichtet. Für die weltlichen Reichsstände galten Glaubensfreiheit und Reformationsrecht, woraus sich der Grundsatz „cuius regio, eius religio“ entwickelte; andersgläubige Untertanen hatten das Recht, auszuwandern; der „Geistliche Vorbehalt“ bestimmte, dass geistliche Fürsten bei Übertritt zur lutherischen Lehre ihre Rechte und Einkünfte verloren.
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