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Ausstattung

elterliche Zuwendungen zur Begründung oder Förderung der selbständigen Lebensstellung eines Kindes; bis 1957 als Aussteuer bei Verheiratung einer Tochter in der Bundesrepublik Deutschland klagbar; als freiwillige Leistung bei Wahrung angemessener Höhe keine Schenkung (§§ 1624 f. BGB). Bei Miterben in gesetzlicher Erbfolge unterliegt die Ausstattung der Ausgleichungspflicht. Ähnliche Bestimmungen in der Schweiz (einschließlich der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht, Art. 626 ZGB). In Österreich entspricht der Ausstattung das von den Eltern dem eigenen Sohn zu gewährende Heiratsgut (§ 1231 ABGB), der Aussteuer das der Tochter zu gewährende Heiratsgut (§§ 1220 ff. ABGB).
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