Lexikon
Bezirk
Deutschland
StadtbezirkSelbstverwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Berlin, Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. 7. 1989; Hamburg, Bezirksverwaltungsgesetz vom 22. 5. 1978; Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung in der Fassung vom 14. 7. 1994).
In Bayern Selbstverwaltungskörperschaft, die mehrere kreisfreie Gemeinden bzw. Landkreise umfasst und deren Gebiet sich mit dem Regierungsbezirk deckt. Organe des Bezirks sind nach der Bezirksordnung in der Fassung vom 6. 1. 1993 der Bezirkstag, der Bezirksausschuss und die weiteren Ausschüsse sowie der Bezirkstagspräsident. Der Bezirk handelt im Verwaltungsverbund mit der vom Regierungspräsidenten geleiteten Regierung.
In Rheinland-Pfalz bilden nach der Bezirksordnung vom 13. 10. 1994 die kreisfreien Städte und Landkreise des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz den Bezirksverband Pfalz.
In der DDR 1952–1990 mittlerer staatlicher Verwaltungsbezirk anstelle der früheren Länder (Anzahl 15 mit Berlin-Ost); Organe der Staatsgewalt im Bezirk waren vor allem der Bezirkstag und der Rat des Bezirks. Bei der Wiederherstellung der Länder wurden die Bezirke aufgehoben, aber z. T. wieder in die Gemeindeordnungen aufgenommen (z. B. Gemeindeordnung Sachsen vom 21. 4. 1993).

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