Lexikon

Crpus Jris Civlis

[
das; lateinisch
]
Römische Rechtsgrundsätze
Römische Rechtsgrundsätze
Auszüge aus dem ab 529 erstellten Corpus iuris civilis, der von Kaiser Justinian veranlassten Sammlung römischer Rechtsgrundsätze:

Die Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der göttlichen und menschlichen Dinge, die Wissenschaft dessen, was Recht und was Unrecht ist. Die Gebote des Rechts sind folgende: ehrenhaft leben, den Nächsten nicht schädigen und jedem das Seine zukommen lassen ...

Gegen das Gesetz handelt, wer tut, was das Gesetz verbietet. Es umgeht aber das Gesetz der, der zwar genau den Wortlaut des Gesetzes beachtet, sich aber um seinen Sinn herumdrückt ...
In den Fällen, wo wir kein geschriebenes Recht besitzen, muss man beachten, was durch Sitte und lange Gewohnheit eingeführt ist ...
Demjenigen obliegt es, den Beweis zu erbringen, der [etwas für die Rechtsprechung Maßgebliches] behauptet, nicht dem, der leugnet ...
In Zweifelsfällen ist immer die wohl wollendere Auslegung vorzuziehen ...
Eine Strafe wird nicht verhängt, außer wenn sie im Gesetz oder in irgendeiner Rechtsvorschrift für diese Straftat besonders angedroht ist ..."
das 528534 geschaffene Gesetzgebungswerk des oströmischen Kaisers Justinian I.; die Kodifikation des römischen Rechts und die Grundlage seiner Weltgeltung. In seinen bedeutendsten Teilen, den Digesten oder Pandekten, ist das Corpus Juris Civilis eine Sammlung von Auszügen aus Schriften bedeutender römischer Juristen; es enthält ferner die Institutionen (Lehrwerk) und den Codex.
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