Lexikon

Eherecht

katholisches Eherecht
Grundlage des katholischen Eherechts ist die Überzeugung, dass die Ehe unter Getauften ein Bild der Gemeinschaft Christi mit seiner Gemeinde (Brief an die Epheser 5,2233) und daher ein Gnadenzeichen, ein „Sakrament“ sei, über ihren vorgegebenen naturrechtlichen Charakter als Schöpfungswerk Gottes hinaus. Die Ehe wird rechtlich verstanden als die rechtmäßige Verbindung eines Mannes und einer Frau zu ungeteilter und unteilbarer Lebensgemeinschaft. Sie kommt zustande durch den Konsens (Zustimmung) hindernisfreier Partner in der vorgeschriebenen Form (Eheschließung). Es gibt verbietende und trennende Ehehindernisse. Erstere sind echte Verbote, d. h., sie machen eine Ehe unerlaubt: z. B. Ablegung einfacher, den Ehestand ausschließender Gelübde. Trennende d. h. eine Ehe ungültig machende Hindernisse sind u. a.: zu geringes Alter (Mann 16, Frau 14 Jahre), ein noch bestehendes Eheband, feierliche Gelübde und höhere Weihe, Religionsverschiedenheit (Katholik mit Ungetauftem), Impotenz, Verwandtschaft. Von den rein kirchlichen Hindernissen kann dispensiert werden. Die Scheidung einer gültigen, geschlechtlich vollzogenen Ehe unter Christen ist kirchenrechtlich unmöglich. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine nicht vollzogene, nicht sakramentale Ehe, d. h. eine Ehe unter Ungetauften oder eine halbchristliche Ehe, geschieden werden. Sonst ist nur eine zeitweilige oder dauernde Trennung unter Bestehenbleibeen des Ehebandes möglich.
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