Lexikon
Meldepflicht
Gesundheitswesen
die Pflicht zur Meldung von Seuchen und anderen Krankheiten an die Gesundheitsbehörden. Es besteht namentliche Meldepflicht für bestimmte Krankheiten schon bei Krankheitsverdacht, bei festgestellter Erkrankung oder Tod (meldepflichtige Krankheiten). Außerdem ist der Nachweis einer Vielzahl von Krankheitserregern meldepflichtig, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion hindeutet. Dies gilt z. B. für krankheitserregende Stämme von Colibakterien, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, sämtliche Hepatitisviren, Grippeviren, Salmonellen u. a. Nicht namentlich ist u. a. der Nachweis von Erregern der Malaria oder von HI-Viren, den Erregern von Aids, zu melden. Die Meldung ist dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu erstatten. – Ähnliche Regelungen in Österreich und seit dem Bundesratsbeschluss vom 20. 4. 1943 (Anzeigepflicht) auch in der Schweiz.
Meldepflicht bei Tierseuchen: Anzeige.
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