Lexikon
meldepflichtige Krankheiten
Seuchen und andere Krankheiten, die nach dem deutschen Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20. 7. 2000 an das zuständige Gesundheitsamt namentlich zu melden sind. Diese Meldepflicht besteht 1. bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod an Botulismus, Cholera, Diphtherie, spongiformer Enzephalopathie (ausgenommen familiär-erbliche Formen), akuter Virushepatitis, enterophatischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS), virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder Sepsis, Milzbrand, Pest, Poliomyelitis, Tollwut, Typhus abdominalis und Paratyphus sowie bei Erkrankung und Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose; – 2. bei Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder einer infektiös bedingten Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist, die mit der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln beschäftigt ist; – 3. beim Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Infektion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung; – 4. bei Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier sowie bei Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
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