Lexikon
öffentliche Sportverwaltung
die staatl. Organisation des Sports, gemäß der polit. Struktur der BR Dtschld. in Bund, Ländern u. Gemeinden. Staatl. Sportförderung ist eine Aufgabe der öffentl. Hand im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die Finanzierung der Sportförderung obliegt den Bundesländern. Der Bund unterstützt Vorhaben, die der gesamtstaatl. Repräsentation wie Olymp. Spiele u. Weltmeisterschaften dienen, u. er fördert den Spitzensport der Fachverbände. Federführend ist der Bundesminister des Innern, der seit 1970 regelmäßig den „Sportbericht der Bundesregierung“ vorlegt. Höchstes Organ der Länder ist die Sportministerkonferenz (seit 1977) u. für den Schulsport der Sportausschuss der Kultusministerkonferenz (seit 1970). Im Einzelnen gibt es unterschiedl. Ressortzuteilungen (Sportminister). In den Gemeinden ist das Sportamt die koordinierende Stelle.
Internationale Zusammenschlüsse in der staatl. Sportförderung sind die Europ. Sportministerkonferenz u. der Zwischenstaatl. Ausschuss für Leibeserziehung u. Sport der UNESCO (seit 1976).
In Österreich gibt es seit 1970 das Bundes-Sportförderungsgesetz, Turnen u. Sport sind in der Schweiz seit 1970 in die Bundesverfassung aufgenommen.
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