Lexikon
Schutzmacht
Völkerrecht
derjenige Staat, der aus unterschiedlichen Rechtsgründen Angehörigen fremder Staaten oder Staatenlosen Schutz gewährt:
1. der „Oberstaat“ bei Staatenstaaten, Protektoraten, Schutzgebieten. – 2. der im Rahmen der Satzung des Völkerbunds oder der Satzung der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Verwaltung in Mandatsgebieten oder Treuhandgebieten beauftragte Staat. – 3. der Staat, der beim Abbruch der diplomatischen Beziehungen (insbesondere im Kriegsfall) zwischen zwei anderen Staaten mit der Wahrnehmung der Interessen eines dieser Staaten beauftragt wird. Im 1. und 2. Weltkrieg war z. B. die Schweiz Schutzmacht für das Deutsche Reich gegenüber Frankreich. – 4. die nach dem geltenden Kriegsrecht von den Kriegsparteien zu bestimmende Macht, die neben dem Internationalen Roten Kreuz den Schutz der Kriegsbeteiligten in fremden Ländern übernimmt. Die Schutzmacht hat freien Zugang zum Kriegsgefangenenlager, übt den Rechtsschutz bei Strafverfahren aus, überwacht Lebensmittelsendungen und die Freiheit des Postverkehrs, die ärztliche Versorgung u. a. Diese Schutztätigkeit wird allerdings überwiegend durch das IRK ausgeübt, so dass sich die Bestimmung einer besonderen Schutzmacht erübrigt.
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