Lexikon

Selbsthilfe

bürgerliches Recht
die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ohne Zuhilfenahme der dafür zuständigen Behörden, notfalls auch mit Gewalt. Im bürgerlichen und Strafrecht z. B. nur zulässig, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist; bei irrtümlicher Annahme ihrer Voraussetzungen besteht Schadensersatzpflicht (§§ 229–231 BGB). – Etwas stärker ausgeprägt ist das Recht der Selbsthilfe im schweizerischen Recht (Art. 764, 808, 926 ZGB; Art. 52 III OR); dagegen betont das österreichische Recht den Ausnahmecharakter der Selbsthilfe (§§ 19, 344, 1306a ABGB). Notwehr.
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Neuer Risiko-Index sagt lokale Sturzflutgefahr voraus

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Hundeschädel
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