Lexikon

Selbsthilfe

bürgerliches Recht
die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ohne Zuhilfenahme der dafür zuständigen Behörden, notfalls auch mit Gewalt. Im bürgerlichen und Strafrecht z. B. nur zulässig, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist; bei irrtümlicher Annahme ihrer Voraussetzungen besteht Schadensersatzpflicht (§§ 229231 BGB). Etwas stärker ausgeprägt ist das Recht der Selbsthilfe im schweizerischen Recht (Art. 764, 808, 926 ZGB; Art. 52 III OR); dagegen betont das österreichische Recht den Ausnahmecharakter der Selbsthilfe (§§ 19, 344, 1306a ABGB). Notwehr.
Jupiter, Planet, Sonnensystem
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Jupiters gewaltsame Jugend

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Die Farblithografie „Im Hafen einer Hansestadt“ ist Teil einer Serie kulturgeschichtlicher Bilder, entstanden um 1909.
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Routen des Reichtums

Schon seit der Antike blüht der Handel übers Meer. In der Frühen Neuzeit wurde die ganze Welt für den Fernhandel erschlossen –im Menschenhandel mit afrikanischen Sklaven erreichte der Kampf um die größten Profite seinen traurigen Höhepunkt. Von ROLF HEßBRÜGGE Was man in Rom nicht sieht, gibt es nicht und hat es nie gegeben“,...

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