Lexikon
Selbsthilfe
bürgerliches Recht
die Durchsetzung von Rechtsansprüchen ohne Zuhilfenahme der dafür zuständigen Behörden, notfalls auch mit Gewalt. Im bürgerlichen und Strafrecht z. B. nur zulässig, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist; bei irrtümlicher Annahme ihrer Voraussetzungen besteht Schadensersatzpflicht (§§ 229–231 BGB). – Etwas stärker ausgeprägt ist das Recht der Selbsthilfe im schweizerischen Recht (Art. 764, 808, 926 ZGB; Art. 52 III OR); dagegen betont das österreichische Recht den Ausnahmecharakter der Selbsthilfe (§§ 19, 344, 1306a ABGB). Notwehr.
Wissenschaft
Jupiters gewaltsame Jugend
Im Zentrum des Gasriesen hat die Raumsonde Juno einen seltsamen Kern entdeckt. Ihre Messungen lassen auf eine brachiale Kollision mit einem anderen Urplaneten schließen. von THORSTEN DAMBECK Er ist der unangefochtene Herrscher unter den Planeten: Jupiter. Mit 318 Erdmassen übertrifft er die gesamte Masse aller anderen planetaren...
Wissenschaft
Routen des Reichtums
Schon seit der Antike blüht der Handel übers Meer. In der Frühen Neuzeit wurde die ganze Welt für den Fernhandel erschlossen –im Menschenhandel mit afrikanischen Sklaven erreichte der Kampf um die größten Profite seinen traurigen Höhepunkt. Von ROLF HEßBRÜGGE Was man in Rom nicht sieht, gibt es nicht und hat es nie gegeben“,...