Lexikon
Subventiọn
[
lateinisch
] öffentliche Finanzhilfe zugunsten privater Unternehmen, ohne dass diesen Leistungen eine marktmäßige Gegenleistung gegenübersteht; kann in der Zahlung einer Beihilfe (direkte Subvention) oder in der Gewährung von Steuerermäßigungen oder -befreiungen (indirekte Subvention) bestehen. Zwecke der Subventionsgewährung sind Verbilligung der hergestellten Produkte für den Verbraucher, Förderung nicht konkurrenzfähiger Betriebe aus sozialen Gründen, Erhöhung des Exports oder Verringerung des Imports (Streben nach Autarkie). Anpassungssubventionen sind nur vorübergehender, Erhaltungssubventionen dauerhafter Natur. Subventionierte Bereiche sind in Deutschland vor allem Landwirtschaft, Bergbau, Wohnungsbau, Verkehr und mittelständisches Gewerbe. Nach dem Stabilitätsgesetz hat in Deutschland die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre einen Subventionsbericht vorzulegen.
Der 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, der die Entwicklung der Steuervergünstigungen und Finanzhilfen 2003–2006 darstellt, weist für 2005 ein Subventionsvolumen von über 55 Mrd. Euro auf. Größter Nutznießer von staatlichen Subventionen 2006 ist mit 11,3 Mrd. Euro die gewerbliche Wirtschaft. Einen weiter gefassten Subventionsbegriff als den der Bundesregierung verwendet das Kieler Institut für Weltwirtschaft unter Einbeziehung von Subventionen der Bundesländer, Gemeinden und der Europäischen Union. Das Subventionsvolumen beträgt bei dieser Betrachtung für 2005 rund 150 Mrd. Euro. Subventionen bedürfen in einer Marktwirtschaft besonderer Rechtfertigung, da den Steuerzahlern private Ressourcen entzogen werden, die z. T. nur einem kleinen Empfängerkreis zugute kommen und die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.
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