Lexikon
Betrug
Strafrecht
ein Vermögensdelikt, die Schädigung eines anderen durch Täuschung, um sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern; nach § 263 StGB in der Regel mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden. Betrug sind auch Heiratsschwindel und Zechprellerei; Sonderfälle des Betrugs (§§ 263 ff. StGB) sind Notbetrug, Subventionsbetrug und Versicherungsbetrug; dem Betrug ähnlich sind Automatenmissbrauch und Erschleichung anderer Leistungen (§ 265a StGB), z. B. als blinder Passagier oder nicht zahlender Besucher. – In
Österreich
ist neben dem in Bereicherungsabsicht begangenen Betrug (§§ 146ff.StGB) auch die in Schädigungsabsicht vorgenommene Täuschung (§ 108) strafbar; beim Betrug wird die Höhe der Strafdrohung durch den eingetretenen Schaden bestimmt (§ 147). – In der Schweiz
ist der Betrug schädigende Irreführung in Bereicherungsabsicht und wird nach Art. 148 StGB mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
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