Lexikon

Unterschlagung

die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die sich (im Unterschied zum Diebstahl) im Besitz oder Gewahrsam des Täters befindet, z. B. aufgrund einer Leihe oder Miete, aber auch eines Funds (Fundunterschlagung), strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, bei Unterschlagung anvertrauter Sachen (Veruntreuung) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 246 StGB).
Ähnlich in Österreich: §§ 134 und 133 StGB unterscheiden zwischen Unterschlagung und Veruntreuung (diese betrifft anvertrautes, Unterschlagung dagegen zufällig erhaltenes Gut). In beiden Fällen ist für die Strafbarkeit Bereicherungsabsicht erforderlich. In der Schweiz setzt Unterschlagung neben Aneignungs- auch Bereicherungsabsicht voraus (Art. 138 StGB); Fundunterschlagung sowie Unterschlagung einer Sache, die der Täter durch Naturgewalt, Irrtum, Zufall oder sonst ohne seinen Willen in die Hand bekommen hat, wird milder und nur auf Antrag des Verletzten bestraft (Art. 137 StGB).
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