Lexikon

Diebstahl

vorsätzliche Wegnahme einer in fremdem Eigentum stehenden Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, strafbar nach § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Als Diebstahl in einem schweren Fall sind verschiedene in § 243 StGB aufgeführte Regelbeispiele zu bestrafen, z. B. Einbruchsdiebstahl, Nachschlüsseldiebstahl, Diebstahl unter Ausnutzung von Unglücksfällen oder gewerbsmäßiger Diebstahl. Besonders schwerer Diebstahl ist in § 244 StGB (abschließend) geregelt und umfasst den Diebstahl mit Waffen und den Bandendiebstahl. Bei Diebstahl gegenüber einem Angehörigen, Vormund oder einer mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist Strafantrag erforderlich (§ 247 StGB). Ähnlich geregelt in
Österreich
(§§ 127 ff. StGB); in der
Schweiz
Notentwendung.
Immanuel_Kant_(1724_bis_1804):_Gemälde_von_Johannes_Heydeck_aus_dem_Jahr_1872_nach_einem_früheren_Portrait_des_Berliner_Malers_Gottlieb_Doebler_1791.
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