Lexikon

Urlaub

Gewährung von grundsätzlich bezahlter Freizeit während eines Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisses, regelmäßig im Sinn von Erholungsurlaub verstanden (bei anderer Freistellung, z. B. Teilnahme an Familienfeiern, kann Sonderurlaub gewährt werden). Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub haben Mitglieder des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, darüber hinaus Arbeitnehmer zur politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung im Rahmen hierfür anerkannter Veranstaltungen, was verschiedentlich durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sowie in einigen Ländern gesetzlich geregelt ist.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Urlaub einheitlich durch das Bundesurlaubsgesetz vom 8. 1. 1963 geregelt (Mindesturlaub: 24 Werktage); daneben gibt es Sonderregelungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Schwerbehindertengesetzes. Durch Tarifvertrag kann eine abweichende Regelung getroffen werden, der Urlaub darf dadurch aber nicht verkürzt werden. Der tariflich vereinbarte Urlaub beträgt in der Regel heute 6 Wochen. Für den Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten gelten Sondervorschriften. Der Urlaub kann erstmals nach 6 Monaten Beschäftigung, der sog. Wartezeit, beansprucht werden. Dabei sind betriebliche Belange sowie die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend, mindestens jedoch in zwei Wochen am Stück zu gewähren, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Geht dies ausnahmsweise aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht, kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt er. Urlaub ist grundsätzlich in Natur, d. h. Freizeit zu gewähren, er darf nur ausnahmsweise finanziell abgegolten werden, z. B. wenn er aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z. B. Krankheit) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte. Über beanspruchten oder abgegoltenen Urlaub wird bei Wechsel des Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt. Damit wird vermieden, dass der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr Urlaub doppelt beanspruchen kann oder ihm möglicherweise zu wenig Urlaub gewährt wird.
In Österreich ist der Urlaubsanspruch im Urlaubsgesetz vom 7. 7. 1976 geregelt. Danach beträgt die Urlaubsdauer seit 1986: 30 und, nach einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren, 36 Werktage. Den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub (Ferien) regelt in der Schweiz Art. 329a OR.
Rotorblätter, Wind
Wissenschaft

Vertikale Rotoren im Aufwind

Windkraftanlagen, deren Rotoren sich um eine senkrechte Achse drehen, bieten etliche Vorteile. Doch tückische Strömungen haben ihren Erfolg bisher vereitelt. Eine neue Technik soll das nun ändern. von CHRISTIAN BERNHART Patrick Richter hatte viele Argumente auf seiner Seite, als ein Fernsehteam des Magazins Spiegel TV im August...

Skizze eines Wasserhahns mit Wasserstrahl, blaue Wasserflecken im Hintergrund.
Wissenschaft

Wird KI die Physik revolutionieren?

Sam Altman, CEO des KI-Unternehmens OpenAI, schrieb kürzlich, dass wir dank der rasanten Fortschritte im Bereich der KI bis 2035 „von der Lösung der Hochenergiephysik in einem Jahr zum Beginn der Weltraumkolonisierung im nächsten Jahr übergehen könnten“ und wir mit KI irgendwann „jedes Problem in der Physik lösen werden“. Ich...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch