Lexikon

Urlaub

Gewährung von grundsätzlich bezahlter Freizeit während eines Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisses, regelmäßig im Sinn von Erholungsurlaub verstanden (bei anderer Freistellung, z. B. Teilnahme an Familienfeiern, kann Sonderurlaub gewährt werden). Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub haben Mitglieder des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, darüber hinaus Arbeitnehmer zur politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung im Rahmen hierfür anerkannter Veranstaltungen, was verschiedentlich durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sowie in einigen Ländern gesetzlich geregelt ist.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Urlaub einheitlich durch das Bundesurlaubsgesetz vom 8. 1. 1963 geregelt (Mindesturlaub: 24 Werktage); daneben gibt es Sonderregelungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und Schwerbehindertengesetzes. Durch Tarifvertrag kann eine abweichende Regelung getroffen werden, der Urlaub darf dadurch aber nicht verkürzt werden. Der tariflich vereinbarte Urlaub beträgt in der Regel heute 6 Wochen. Für den Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten gelten Sondervorschriften. Der Urlaub kann erstmals nach 6 Monaten Beschäftigung, der sog. Wartezeit, beansprucht werden. Dabei sind betriebliche Belange sowie die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend, mindestens jedoch in zwei Wochen am Stück zu gewähren, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Der Urlaub muss grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Geht dies ausnahmsweise aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht, kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt er. Urlaub ist grundsätzlich in Natur, d. h. Freizeit zu gewähren, er darf nur ausnahmsweise finanziell abgegolten werden, z. B. wenn er aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z. B. Krankheit) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte. Über beanspruchten oder abgegoltenen Urlaub wird bei Wechsel des Arbeitnehmers zu einem anderen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt. Damit wird vermieden, dass der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr Urlaub doppelt beanspruchen kann oder ihm möglicherweise zu wenig Urlaub gewährt wird.
In Österreich ist der Urlaubsanspruch im Urlaubsgesetz vom 7. 7. 1976 geregelt. Danach beträgt die Urlaubsdauer seit 1986: 30 und, nach einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren, 36 Werktage. Den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub (Ferien) regelt in der Schweiz Art. 329a OR.
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