Lexikon
Verfassungsänderung
VerfassungsrevisionÄnderung der Verfassungsurkunde.
Das Grundgesetz überträgt dem Bundestag und dem Bundesrat das Recht zur Verfassungsänderung mit qualifizierter Mehrheit (Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten sowie aller Länder). Darüber hinaus bestehen zwei Besonderheiten: 1. nach Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG bedarf es bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland zu dienen bestimmt sind, der Klarstellung, dass die Bestimmungen des GG dem Abschluss und dem Inkrafttreten der Verträge nicht entgegenstehen. Sie erfolgt durch die Nennung des Vertrags im GG (so schon geschehen für die EVG-Verträge von 1952, die jedoch nicht ratifiziert wurden, vgl. Art. 142a), wozu ebenfalls eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Enthalten also derartige Verträge Bestimmungen, die mit dem GG unvereinbar sind, so gebührt diesen Normen dann der Vorrang, wenn der Vertrag mit verfassungsändernder Mehrheit angenommen ist. 2. nach Art. 79 Abs. 3 werden Einschränkungen von der Änderbarkeit des GG gemacht (änderungsfestes Verfassungsminimum) bei der Gliederung des Bundes in Länder, der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder den in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen.
In
Österreich
(Art. 44 BVerfG.) ist zur Änderung eines Verfassungsgesetzes ein Gesetzesbeschluss durch den Nationalrat erforderlich (bei Anwesenheit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl und Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen). Eine Gesamtänderung der Verfassung ist zusätzlich durch Volksabstimmung zu billigen (obligatorisches Referendum); Teiländerungen der Verfassung unterliegen dann einer Volksabstimmung, wenn 1/3 der Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats dies verlangt (fakultatives Referendum).In der
Schweiz
wird zwischen Totalrevision und Teilrevision der Verfassung unterschieden. Bei Teilrevision (Teiländerung) ist nur die Abänderung, Aufhebung oder Hinzusetzung eines Artikels oder eines Teils eines Artikels zulässig, bei Totalrevision sind umfassende Änderungen möglich. Teilrevisionen sind häufig (1874–1964 insgesamt 66). Eine Teilrevision (Art. 194, 139 der Bundesverfassung) kann sowohl auf dem Weg der Volksanregung (Initiative) als auch durch die Bundesgesetzgebung erfolgen; für das Zustandekommen der Initiative sind 100 000 Unterschriften erforderlich. Eine Totalrevision (Art. 193, 138 der Bundesverfassung) erfolgt auf dem Weg der Bundesgesetzgebung; wenn jedoch der Nationalrat die Totalrevision beschließt und der Ständerat nicht zustimmt oder umgekehrt, so muss eine Volksabstimmung stattfinden; eine solche Abstimmung muss auch stattfinden, wenn mindestens 50 000 Stimmberechtigte es verlangen (Art. 141 der Bundesverfassung). Bei Bejahung der Totalrevision durch das Volk müssen zunächst Neuwahlen stattfinden.
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