Lexikon
Vernehmung
Verhördas Befragen von Personen über ihre Person und bestimmte Vorgänge; besonders die Vernehmung von Zeugen (Zeugenvernehmung) und Sachverständigen, des Beschuldigten im Strafprozess, der Parteien im Zivilprozess (Parteivernehmung). Bei der Vernehmung ist jede Beeinflussung zu vermeiden, die Anwendung sog. psychologischer Beweismittel (z. B. Lügendetektor) ist verboten (§§ 136a, 69 Abs. 3 StPO); anders z. T. im Ausland (z. B. USA). Vor der Vernehmung ist der Beschuldigte zu belehren, dass es ihm freisteht, ob er sich zur Sache äußern will, und dass er vorher einen frei gewählten Verteidiger befragen darf. Zeugen und Sachverständige sind vor der Vernehmung über etwaige Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren (§§ 136, 163a StPO). – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
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Die letzte Revolution – und die nächste
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