Lexikon

Vto

[
das; lateinisch, „ich verbiete“
]
Einspruch gegen das Zustandekommen einer Maßnahme durch eine Stimme in einem Kollegialorgan mit der Rechtsfolge, dass deren Durchführung unterbleibt.

Verfassungsrecht

Noch im konstitutionellen Staat hatte der Monarch meist ein Vetorecht gegen die Gesetzgebung des Parlaments (in England seit der Königin Anna nicht mehr ausgeübt). Im Parlamentsrecht besteht beim echten Zweikammersystem ein Vetorecht der einen Kammer gegenüber der anderen. In der Bundesrepublik Deutschland kann der Bundesrat gegen Gesetzesvorlagen Einspruch mit der Folge neuer Verhandlung einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG). Innerhalb der Regierung verfügen einige Minister über ein Vetorecht mit der Rechtsfolge der nochmaligen Beratung oder des Nichtvollzugs des Beschlusses; so kann in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesfinanzminister bei Gesetzesvorlagen ein Veto einlegen, falls keine hinreichende Deckung für die Ausgaben vorhanden ist; in gleicher Weise kann der Bundesjustizminister einer Gesetzesvorlage widersprechen, falls er bezüglich der Vereinbarkeit mit dem GG Bedenken hat.

Völkerrecht

Der Ausdruck Veto wird insbesondere im Hinblick auf die Beschlussfassung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebraucht, ist aber in dieser Hinsicht missverständlich. Nach der Satzung (Art. 27) müssen alle Beschlüsse (außer über Verfahrensfragen) mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder (China, Frankreich, Großbritannien, Sowjetunion, USA) gefasst werden, es handelt sich also um das Erfordernis der Zustimmung, nicht um die Einlegung eines Widerspruchs. In zahlreichen Fällen sind damit Entscheidungen des Sicherheitsrats tatsächlich blockiert worden. Um dies zu verhindern, ist durch die sog. Uniting-for-Peace-Resolution vom 3. 11. 1950 (Anlass: Koreakrieg) eine Ersatzzuständigkeit zugunsten der Vollversammlung begründet worden, wobei die ständigen Ratsmitglieder keine stimmrechtliche Sonderstellung haben.
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