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LEXIKON
E. v.
Abkürzung für
Eingang vorbehalten
, Klausel bei der Entgegennahme von Wechseln und Schecks, die besagt, dass erst nach ordnungsgemäßer Einlösung des Wertpapiers die Schuld getilgt bzw. ein Guthaben entstanden ist.
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LEXIKON
E. v.
Abk.
Abkürzung
für
Eingang vorbehalten
, Klausel bei der Entgegennahme von Wechseln
u.
und
Schecks, die besagt, dass erst nach ordnungsgemäßer Einlösung des Wertpapiers die Schuld getilgt bzw...
Eingang vorbehalten
Klausel bei der Entgegennahme von Wechseln und Schecks;
E.
v....
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