Lexikon

Feind

allgemein Gegner, insbesondere der Gegner in einem Krieg; im Völkerrecht der Staatsangehörige eines gegnerischen Krieg führenden Staates. Nach angloamerikanischer Auffassung ist der Krieg eine Auseinandersetzung zwischen Völkern und nicht, wie nach der kontinentaleuropäischen Ansicht, zwischen den Staaten. Deshalb können die Angehörigen feindlicher Staaten zum Gegenstand von Kriegsmaßnahmen gemacht werden, etwa durch Beschlagnahme ihres im Ausland befindlichen Privateigentums, wobei es eine Frage des politischen Drucks auf neutrale Staaten ist, ob die Beschlagnahme auch in nicht Krieg führenden Staaten durchgeführt wird (so im 2. Weltkrieg die Beschlagnahme deutschen Privatbesitzes in Schweden und in der Schweiz). Unter Umständen wird nach angloamerikanischer und sowjetischer Auffassung auch der eigene Staatsangehörige, der im Ausland mit dem Feind Handel treibt oder ihn sonst wie unterstüzt, als „Feind“ betrachtet. Im 2. Weltkrieg sind alle Staaten zur Beschlagnahme von Feindvermögen und zu einem weiten Feindbegriff übergegangen.
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