Lexikon
Menschenrechte
Menschenrechte als Grundrechte
Aus der Zeit der Auseinandersetzung mit dem Absolutismus stammt die Bezeichnung der Menschenrechte als „angeborene“ und „unveräußerliche“ Rechte; sie werden heute als vorstaatliche Rechte verstanden, die jedem Menschen von Natur aus zustehen, vom Staat aber gesichert werden. Seit ihrer Aufnahme in Verfassungen sind Menschenrechte also staatlich „gewährt“ und werden deshalb als Grundrechte bezeichnet; dazu zählen Freiheitsrechte (u. a. Glaubens- und Gewissensfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit), politische Rechte, Gleichheitsrechte und soziale Rechte auf Leistungen des Staates (z. B. Recht auf Arbeit). Bürgerrechte sind Grundrechte, die nur den Staatsbürgern zustehen, z. B. im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Versammlungsfreiheit den Deutschen.
Die durch das Grundgesetz gewährten Grundrechte binden alle Staatsorgane unmittelbar. Bei ihrer Verletzung durch die öffentliche Gewalt steht jedem Einzelnen der Rechtsweg offen; so kann er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden. Grundrechte dürfen nur unter genauer Bezeichnung des Grundgesetzartikels durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Der Wesensgehalt der Grundrechte darf überhaupt nicht angetastet werden.
- Einleitung
- Menschenrechte als Grundrechte
- Menschenrechte im Völkerrecht
- Wurzeln und Entwicklung der Menschenrechte
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