Lexikon
Papsttum
Papstwahl
Nach dem geltenden Recht wird der Papst von allen in Rom anwesenden (nicht mehr als 120) Kardinälen gewählt, die sich am 16., spätestens am 19. Tag nach dem Tod des Papstes im Konklave versammeln. Seit 1971 nehmen diejenigen Kardinäle, die das 80. Lebensjahr überschritten haben, nicht mehr an der Papstwahl teil. Gewählt werden kann durch einstimmige Akklamation oder durch Übertragung an einen Ausschuss von 3, 5 oder 7 Kardinälen; tatsächlich wird aber stets durch Skrutinium gewählt, d. h. durch eine absolut geheime Abstimmung mit Wahlzettel, bei der der Gewählte mehr als zwei Drittel der Stimmen erhalten muss. Er muss erklären, ob er die Wahl annimmt; mit der Annahme erhält er sogleich die volle päpstliche Jurisdiktionsgewalt. Er nimmt gewöhnlich einen neuen Namen an, empfängt die Huldigung der Kardinäle und erteilt dann von der Loggia der Peterskirche den Segen „Urbi et orbi“. Wählbar ist jeder rechtgläubige männliche Katholik, theoretisch auch ein Laie, der jedoch die Bedingungen für den Erhalt der Priester- und Bischofsweihe erfüllen und diese Weihen vor dem Amtsantritt empfangen müsste. Seit 1389 sind nur Kardinäle (1523–1978 stets Italiener) gewählt worden. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit; eine Absetzung ist nicht möglich, jedoch ein freiwilliger Rücktritt.
- Einleitung
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