Lexikon
Stiftung
bürgerliches Recht
Zuwendung von Vermögenswerten zu einem vom Stifter bestimmten Zweck. Das Stiftungsvermögen kann rechtsfähig sein; es muss dann einen Vorstand haben und steht in der Regel unter Staatsaufsicht. Bei privatrechtlicher Stiftung bedarf das Stiftungsgeschäft ferner staatlicher Genehmigung, bei Stiftung unter Lebenden außerdem der Schriftform, bei Stiftung von Todes wegen der Form der Verfügung von Todes wegen (§§ 80–88 BGB). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz, errichtet (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz in der Bundesrepublik Deutschland). Seit 2000 können durch das Gesetz vom 14. 7. 2000 Zuwendungen an gemeinnützige private Stiftungen sowie an öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen pro Jahr bis zu 20 500 Euro oder bis zu 5% eines Jahreseinkommens als Sonderabzug steuermindernd geltend gemacht werden. Stiftungsgründer können einmalig eine Summe von 307 000 Euro in den ersten zehn Jahren steuermindernd absetzen.
Wissenschaft
Bioinspirierte Wasseraufbereitung
Entgiftung nach pflanzlichem Vorbild: Forschende haben ein bioinspiriertes Polymer entwickelt, das Wasser hochwirksam und selektiv vom Schwermetall Cadmium befreien kann. Es ist dem Bauplan der sogenannten Phytochelatine nachempfunden, durch die Pflanzen den Schadstoff aus ihren Geweben beseitigen. Durch die Bindung des Polymers...
Wissenschaft
Mikroskopisch kleiner Manipulator
Studien legen einen Zusammenhang zwischen erhöhter Risikobereitschaft und einer Infektion mit dem Parasiten Toxoplasma gondii nahe – bei Tier und Mensch.
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