Lexikon

Stiftung

bürgerliches Recht
Zuwendung von Vermögenswerten zu einem vom Stifter bestimmten Zweck. Das Stiftungsvermögen kann rechtsfähig sein; es muss dann einen Vorstand haben und steht in der Regel unter Staatsaufsicht. Bei privatrechtlicher Stiftung bedarf das Stiftungsgeschäft ferner staatlicher Genehmigung, bei Stiftung unter Lebenden außerdem der Schriftform, bei Stiftung von Todes wegen der Form der Verfügung von Todes wegen (§§ 8088 BGB). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz, errichtet (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz in der Bundesrepublik Deutschland). Seit 2000 können durch das Gesetz vom 14. 7. 2000 Zuwendungen an gemeinnützige private Stiftungen sowie an öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen pro Jahr bis zu 20 500 Euro oder bis zu 5% eines Jahreseinkommens als Sonderabzug steuermindernd geltend gemacht werden. Stiftungsgründer können einmalig eine Summe von 307 000 Euro in den ersten zehn Jahren steuermindernd absetzen.
Schiffsverkehr, Propeller, Krach, Lärm
Wissenschaft

Kampf dem Krach im Meer

Der Lärm von Maschinen und Schiffsmotoren setzt vielen Meeresbewohnern zu. Dabei gibt es wirksame Techniken, um den Schall zu dämpfen. von HARTMUT NETZ Es geschah an einem sonnigen Morgen im März 2000. An mehreren Stränden der Bahamas wurden 17 Wale angetrieben, darunter 6 Cuvier-Schnabelwale – eine in der Tiefsee lebende Art,...

Feststoffbatterien
Wissenschaft

Feste Favoriten

Bislang sind Lithium-Ionen-Batterien die Arbeitspferde der Energiespeicherung. Doch diese leistungsfähigen Batterien haben auch handfeste Nachteile. Die sollen neue Technologien ausbügeln – allen voran Akkus mit einem festen Elektrolyt-Material. von RALF BUTSCHER Die Fachwelt geriet ins Staunen, als das chinesische Unternehmen...

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