Lexikon

Stiftung

bürgerliches Recht
Zuwendung von Vermögenswerten zu einem vom Stifter bestimmten Zweck. Das Stiftungsvermögen kann rechtsfähig sein; es muss dann einen Vorstand haben und steht in der Regel unter Staatsaufsicht. Bei privatrechtlicher Stiftung bedarf das Stiftungsgeschäft ferner staatlicher Genehmigung, bei Stiftung unter Lebenden außerdem der Schriftform, bei Stiftung von Todes wegen der Form der Verfügung von Todes wegen (§§ 80–88 BGB). Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz, errichtet (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz in der Bundesrepublik Deutschland). Seit 2000 können durch das Gesetz vom 14. 7. 2000 Zuwendungen an gemeinnützige private Stiftungen sowie an öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen pro Jahr bis zu 20 500 Euro oder bis zu 5% eines Jahreseinkommens als Sonderabzug steuermindernd geltend gemacht werden. Stiftungsgründer können einmalig eine Summe von 307 000 Euro in den ersten zehn Jahren steuermindernd absetzen.
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