Lexikon
stille Gesellschaft
eine Sonderform der Gesellschaft, die dadurch entsteht, dass sich ein stiller Gesellschafter (stiller Teilhaber) an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Er erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht auf Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere. Rechtliche Regelung in den §§ 230–237 HGB.
Ebenso in Österreich; in der Schweiz erwähnt das Gesetz die stille Gesellschaft nicht ausdrücklich, sie ist jedoch rechtlich zulässig und wird wie in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich behandelt.
Wissenschaft
Der Sinn des Vergessens
Es ist lästig, sich an etwas nicht erinnern zu können. Aber dass wir nicht alles im Gedächtnis behalten, ist eine lebenswichtige Leistung des Gehirns. von rolf heßbrügge Versäumte Termine, Versagen in Prüfungen, geistiger Verfall – Vergesslichkeit ist gefürchtet. Dabei hat es auch eine gute Seite, dass der Mensch vergessen kann:...
Wissenschaft
Spurensuche im Mondgestein
Nach jahrzehntelanger Pause untersuchen Kosmochemiker wieder frisches Gestein von der Mondoberfläche. Erstmals inspizieren sie auch Proben von der rätselhaften Rückseite des Erdtrabanten. von THORSTEN DAMBECK Wer ein Stück vom Mond haben will, muss es persönlich beim Eigentümer abholen. So im September 1969, als Hans Voshage, ein...