Lexikon
stille Gesellschaft
eine Sonderform der Gesellschaft, die dadurch entsteht, dass sich ein stiller Gesellschafter (stiller Teilhaber) an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Er erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht auf Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere. Rechtliche Regelung in den §§ 230–237 HGB.
Ebenso in Österreich; in der Schweiz erwähnt das Gesetz die stille Gesellschaft nicht ausdrücklich, sie ist jedoch rechtlich zulässig und wird wie in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich behandelt.
Wissenschaft
Archäologe aus Leidenschaft
Vor 200 Jahren wurde Heinrich Schliemann geboren. Als Kaufmann wurde er reich, als Entdecker Trojas berühmt. Durch seine Grabungen wurde er zum Pionier der Prähistorischen Archäologie. von LEONI HELLMAYR Manch ein Entdecker gerät nach dem Tod in Vergessenheit. Nicht so Heinrich Schliemann: Seit er bei Grabungen auf dem...
Wissenschaft
Konvergent oder kontingent?
Auf der Suche nach Antworten auf die wirklich großen Fragen passiert es oft, dass verschiede Theorien miteinander wetteifern. Wetteifern deswegen, weil sie nach klarem Entweder-oder-Schema vermeintlich nicht unter einen Hut zu bringen sind. Dabei lassen große Fragen gerade in der Biologie häufig auch mehrere Antworten...