Lexikon

stille Gesellschaft

eine Sonderform der Gesellschaft, die dadurch entsteht, dass sich ein stiller Gesellschafter (stiller Teilhaber) an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Er erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht auf Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere. Rechtliche Regelung in den §§ 230237 HGB.
Ebenso in Österreich; in der Schweiz erwähnt das Gesetz die stille Gesellschaft nicht ausdrücklich, sie ist jedoch rechtlich zulässig und wird wie in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich behandelt.
Lebensende, Vorsorge
Wissenschaft

»Wir müssen fragen – und zuhören«

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