Lexikon
subjektịves öffentliches Recht
ein subjektives Recht, das dem Einzelnen aufgrund öffentlich rechtlicher Normen zusteht. Ob eine Norm ein subjektives öffentliches Recht begründet, ist anhand ihres Sinns und Zwecks zu ermitteln. Ist dieser auf die Einräumung einer Rechtsposition des Bürgers gerichtet, besteht ein subjektives öffentliches Recht, ist dessen Begünstigung dagegen nur die unvermeidbare Auswirkung einer an sich rein objektiv gedachten Regelung, handelt es sich um kein subjektives öffentliches Recht, sondern um einen Rechtsreflex.
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