Lexikon

Wette

ein Vertrag, durch den zur Bekräftigung bestimmter einander widersprechender Behauptungen ein Gewinn für denjenigen vereinbart wird, dessen Behauptung sich als richtig erweist. Die Wettschuld ist zahlbar (keine ungerechtfertigte Bereicherung), aber nicht klagbar und insoweit dem Spiel gleichgestellt (§ 762 BGB). Von diesem unterscheidet sich die Wette aber dadurch, dass das Spiel nur der Unterhaltung oder Gewinnerzielung dient, und zwar entweder als Glücksspiel oder als Geschicklichkeitsspiel. Zu den Glücksspielen gehören außer der Lotterie (Ausspielung) auch die sog. Rennwetten, die also nicht Wetten im Rechtssinn sind. Nach ihrer Regelung im Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. 4. 1922 werden sie mit dem Buchmacher oder am Totalisator abgeschlossen und durch Eintragung in das Wettbuch bzw. Ausstellung eines Wettscheins verbindlich. Sie unterliegen der Rennwettsteuer. Der Wetteinsatz kann nicht zurückgefordert werden. Buchmacher und Totalisatoren ohne behördliche Konzession sowie der Wettende, der sich bei ihnen oder außerhalb der genehmigten Plätze mit Wetten befasst, machen sich strafbar.
Ähnlich in Österreich (§§ 1269 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 513 ff. OR und Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmäßigen Wetten vom 8. 6. 1923). Toto.
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