Lexikon
Wucher
bürgerliches Recht
ein Rechtsgeschäft, durch das sich der Wucherer unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche eine Gegenleistung versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner eigenen Leistung steht; nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. – Ebenso in Österreich (§ 879 Abs. 2 Ziff. 4 ABGB und Wuchergesetz 1949). – Ähnlich in der Schweiz nach Art. 21 OR (Herausgabeanspruch binnen Jahresfrist).

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