Lexikon

Wucher

Strafrecht
das strafbare Versprechen- oder Gewährenlassen unverhältnismäßig hoher Darlehnszinsen oder entsprechender Vermögensvorteile (Kreditwucher, Zinswucher, § 302 StGB). Wenn die Vorteile u. a. verschleiert oder versprochen wurden, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Kreditwuchers erfolgt Strafschärfung. Dieselbe erhöhte Strafe trifft denjenigen, der gewerbs- und gewohnheitsmäßig sich für andere als Geldgeschäfte überhöhte Vorteile versprechen oder gewähren lässt (Sachwucher, dessen Unterfall Mietwucher neuerdings gemäß § 302 f StGB besonders streng bestraft wird).
Ähnlich in Österreich nach § 154 StGB (Geldwucher) u. § 155 (Sachwucher). In allen Fällen sind Freiheitsstrafen vorgesehen; daneben können in allen Fällen Geldstrafen verhängt werden.
Ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 157 StGB: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnisstrafe; der Wucherer, der jemanden wissentlich dem wirtschaftlichen Ruin zuführt oder den Wucher gewerbsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 157 Abs. 2).
Humanoide Echse mit Anzug und Brille, steht aufrecht, trägt einen Aktenkoffer, Text:
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