Lexikon
Wucher
Strafrecht
das strafbare Versprechen- oder Gewährenlassen unverhältnismäßig hoher Darlehnszinsen oder entsprechender Vermögensvorteile (Kreditwucher, Zinswucher, § 302 StGB). Wenn die Vorteile u. a. verschleiert oder versprochen wurden, beträgt die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Gewerbs- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Kreditwuchers erfolgt Strafschärfung. Dieselbe erhöhte Strafe trifft denjenigen, der gewerbs- und gewohnheitsmäßig sich für andere als Geldgeschäfte überhöhte Vorteile versprechen oder gewähren lässt (Sachwucher, dessen Unterfall Mietwucher neuerdings gemäß § 302 f StGB besonders streng bestraft wird).
Ähnlich in Österreich nach § 154 StGB (Geldwucher) u. § 155 (Sachwucher). In allen Fällen sind Freiheitsstrafen vorgesehen; daneben können in allen Fällen Geldstrafen verhängt werden.
Ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 157 StGB: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnisstrafe; der Wucherer, der jemanden wissentlich dem wirtschaftlichen Ruin zuführt oder den Wucher gewerbsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft (Art. 157 Abs. 2).
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