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Resturlaub
Ausnahmefall Probezeit
Zeit ist nicht gleich Geld
Wer denkt, er könne seinen nicht genommenen Urlaub in bare Münze verwandeln, hat die Rechnung ohne den Gesetzgeber gemacht. Nicht genommener Urlaub darf nicht vergütet werden, selbst wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich darauf einigen würden. Entsprechende Passagen im Arbeitsvertrag sind nichtig. Denn damit wäre der Sinn der Erholungszeiten dahin, der ja genau darin besteht, dass der Arbeitnehmer sich erholen soll, am besten, indem er eine Auszeit nimmt und die Arbeit vergisst. Nur im Rahmen von Tarifverträgen können in Sachen Urlaubsabgeltung abweichende Regeln gelten. Auch im Falle einer Kündigung darf Urlaub nicht ohne Weiteres ausbezahlt werden, vielmehr muss der Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist genommen werden. Erst wenn der Urlaub abgefeiert ist, dürfen etwaige verbleibende Tage ausbezahlt werden. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Wer zum Beispiel langfristig erkrankt ist und seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub auch im Übertragungszeitraum (also bis zum 31. März) nicht geltend machen kann, weil er weiterhin krank ist, kann sich den nicht genommenen Urlaub ausbezahlen lassen. So jedenfalls entschied der Europäische Gerichtshof auf Basis einer Klage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Umgekehrt lässt sich daraus eine Trumpfkarte für die nächste Gehaltsverhandlung machen. Falls der Chef keinen finanziellen Spielraum hat, könnte man über mehr Urlaubstage verhandeln und auf diese Weise Geld in Zeit verwandeln. Das ist hilfreich für all jene, die das Phänomen „Resturlaub“ nur vom Hörensagen kennen, zum Beispiel die Eltern schulpflichtiger Kinder, die pro Jahr zwölf Wochen Ferien haben.