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Wechsel des Stromlieferanten

Rechtsgrundlagen: EG-Richtlinie Elektrizität, Energiewirtschaftsgesetz; Verbändevereinbarungen Strom (Selbstverpflichtungen der Wirtschaft)

Marc Fritzler

Verbraucherrechte

Seit April 1998 herrscht Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt, eine europäische Richtlinie machte dies möglich. De jure können seitdem Bürger ihren Stromlieferanten frei wählen, de facto ist der Wechsel noch oft ein mühsames Unterfangen: So manches vom Verbraucher verschmähte Energieunternehmen hat für die Kündigung des Vertrags hohe Wechselgebühren verlangt, mitunter ist es auch zu doppelten Rechnungstellungen gekommen. Häufig mussten Gerichte ein Machtwort sprechen. Ergebnis: Lediglich rund drei Prozent der deutschen Privathaushalte hatten bis Ende 2001 ihren Lieferanten gewechselt.

Die Ursache: In Deutschland hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die administrativen und technischen Details der Liberalisierung zu bestimmen. Während in anderen Staaten der EU hierfür Regulierungsbehörden eingerichtet worden sind, haben hierzulande Verbände der Energiewirtschaft und der Industrie unterstützt von der Bundesregierung in Eigenregie sogenannte "Verbändevereinbarungen Strom" ausgearbeitet, die die Details des Netzzugangs regeln sollen. Weil diese Regelungen zunächst lückenhaft waren, kam es zu mehreren Neufassungen.

Erst die im Dezember 2002 erstellte "Verbändevereinbarung Strom II plus", die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit ausgearbeitet hat, verspricht, die Hürden zu beseitigen. Gemäß dieser Fassung verzichten die Stromversorger künftig auf gesonderte Entgelte beim Wechsel diese Zusage gilt, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Und: Verbraucher haben das Recht, mit dem neuen Anbieter einen "All-inclusive-Vertrag" abzuschließen, der die Stromlieferung und die Netznutzung umfasst vorher verlangten die Alt-Versorger mitunter einen separaten Netznutzungsvertrag und erschwerten damit das Abwandern ihrer Kunden.

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