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Welche Online-Bewertungen sind löschbar? Der rechtliche Überblick

Löschbar sind nur rechtswidrige Online-Bewertungen. Dazu zählen Fake-Rezensionen ohne echten Kundenkontakt, falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Beleidigungen sowie Verstöße gegen die Portal-Richtlinien. Echte, sachliche Kritik und zulässige Meinungsäußerungen bleiben dagegen bestehen, weil sie durch die Meinungsfreiheit geschützt sind. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung.

Online-Bewertungen unterliegen nicht nur dem Recht, sondern auch den Richtlinien der jeweiligen Bewertungsplattformen.

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Welche Online-Bewertungen sind löschbar?

Wenn Sie als Unternehmen oder Selbstständige eine schlechte Rezension auf Google, Jameda, Kununu, Trustpilot, Yelp oder 11880 entdecken, möchten Sie diese am liebsten sofort verschwinden lassen. Doch das deutsche Recht zieht eine klare Linie: Nicht jede unliebsame Bewertung ist auch eine rechtswidrige Bewertung. Eine Löschung kommt nur in eng umrissenen Fällen in Betracht. Wer beispielsweise negative Google-Bewertungen löschen lassen möchte, muss zunächst sauber prüfen, ob überhaupt ein rechtlich tragfähiger Anspruch besteht.

Es gibt fünf Konstellationen, in denen eine Löschung in Betracht kommt:

  • Fake-Bewertungen ohne echten Kundenkontakt. Wer nie Kunde, Patient oder Gast war, darf auf den meisten Portalen typischerweise keine Bewertung abgeben. Solche Rezensionen verstoßen in der Regel gegen die Nutzungsbedingungen und sind häufig löschbar.
  • Falsche Tatsachenbehauptungen. Aussagen, die als Fakt formuliert sind und nachweislich nicht stimmen, sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
  • Schmähkritik und Beleidigungen. Wird eine Person oder ein Unternehmen ohne sachlichen Bezug herabgewürdigt, kann die Äußerung die Grenzen des Erlaubten überschreiten.
  • Üble Nachrede und Verleumdung. Behauptungen, die den geschäftlichen Ruf herabsetzen sollen und unwahr sind, können straf- und zivilrechtlich relevant sein.
  • Verstöße gegen die Portal-Richtlinien. Werbung, Wettbewerbsbewertungen, persönliche Konflikte ohne Geschäftsbezug oder die Nennung personenbezogener Daten Dritter sind auf den meisten Plattformen untersagt.

Nicht löschbar ist eine ehrliche, sachliche Negativbewertung, auch dann nicht, wenn sie ungerecht erscheint. Eine enttäuschte Kundin, die schreibt, sie habe lange warten müssen und sich schlecht beraten gefühlt, übt ein Grundrecht aus. Sachliche Kritik bleibt, und das ist im Sinne eines funktionierenden Bewertungssystems auch richtig so.

Meinung oder Tatsachenbehauptung: Wo liegt der Unterschied?

 

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Die wichtigste juristische Weichenstellung in jedem Bewertungsfall ist die Frage, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Davon hängt ab, ob die Aussage von Artikel 5 Grundgesetz geschützt ist oder nicht.

Eine Meinungsäußerung ist nach gefestigter Rechtsprechung durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Sie ist subjektiv, wertend und einer Beweisführung nicht zugänglich. Beispiele: „Ich fand die Beratung unfreundlich." „Das Essen war meiner Meinung nach zu salzig." „Der Service hat mich nicht überzeugt." Solche Aussagen sind grundsätzlich auch dann zulässig, wenn andere Kunden das ganz anders erlebt haben.

Eine Tatsachenbehauptung ist dagegen dem Beweis zugänglich; sie kann objektiv als wahr oder falsch festgestellt werden. Beispiele: „Der Zahnarzt hat mir den falschen Zahn gezogen." „Das Restaurant hat keine Hygienezertifikate." „Der Anwalt hat die Frist versäumt." Ist eine solche Behauptung unwahr, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und kann beanstandet werden.

In der Praxis sind viele Bewertungen Mischformen: Eine Wertung wird mit einer angeblichen Tatsache untermauert. Hier kommt es auf den Gesamtkontext an. Die Rechtsprechung stellt regelmäßig darauf ab, wie ein durchschnittlicher Leser die Aussage versteht. Wer Bewertungen anfechten will, muss daher genau analysieren, welche Bestandteile als Tatsachenkern wirken und ob dieser Kern unwahr ist.

Vergleich: Welche Bewertungen sind grundsätzlich löschbar?

 

 

Was bedeutet Schmähkritik?

 

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Schmähkritik ist einer der am häufigsten missverstandenen Begriffe im Bewertungsrecht. Viele Unternehmen halten jede harsche Kritik bereits für Schmähkritik; juristisch ist die Hürde aber hoch. Schmähkritik liegt nach gefestigter Rechtsprechung erst dann vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht die Auseinandersetzung in der Sache.

Eine drastische, polemische oder überspitzte Formulierung ist daher noch keine Schmähkritik. Solange ein Sachbezug erkennbar bleibt, schützt die Meinungsfreiheit auch scharfe Worte. Erst wenn die Äußerung nur noch dem Zweck dient, jemanden persönlich herabzuwürdigen, kann der Schutz entfallen.

Beispiele für Äußerungen, die regelmäßig als zulässige Kritik eingeordnet werden: „Service eine Katastrophe", „völlig überteuert", „die schlechteste Erfahrung meines Lebens". Das sind harte Wertungen, die sich aber auf eine Leistung beziehen.

Beispiele, die im Einzelfall als Schmähkritik oder Beleidigung in Betracht kommen: persönliche Beschimpfungen, Vergleiche mit Kriminellen, herabwürdigende Aussagen über Aussehen, Herkunft oder Familie, sexualisierte Beleidigungen. Also Aussagen, die mit der eigentlichen Leistung nichts mehr zu tun haben. Ob im Einzelfall tatsächlich Schmähkritik vorliegt, hängt vom Kontext ab und ist juristisch zu prüfen.

Auch die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB spielen in der Praxis eine Rolle. Bei der üblen Nachrede geht es um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern sie nicht erweislich wahr sind. Verleumdung liegt darüber hinaus vor, wenn eine solche Tatsachenbehauptung erweislich unwahr ist und wider besseres Wissen aufgestellt wird. Je nach Fall können solche Äußerungen zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

Wann verstößt eine Bewertung gegen Portal-Richtlinien?

Neben der rechtlichen Ebene gibt es eine zweite, oft schneller wirkende Schiene: die Nutzungsbedingungen der Plattformen. Portale wie Google, Jameda, Kununu, Trustpilot, Yelp und 11880 verlangen in ihren Richtlinien typischerweise, dass nur Personen bewerten, die tatsächlich Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen hatten.

Typische Richtlinienverstöße sind:

  • Kein echter Kundenkontakt – eine häufige Konstellation. Ehemalige Mitarbeitende, Wettbewerber oder persönliche Konfliktparteien bewerten ohne Geschäftsbeziehung.
  • Mehrfachbewertungen. Dieselbe Person legt mehrere Profile an, um wiederholt schlecht zu bewerten.
  • Werbung in Bewertungen. Hinweise auf andere Anbieter oder eigene Geschäftsangebote.
  • Persönliche Daten Dritter. Namen von Mitarbeitenden, Telefonnummern oder Adressen.
  • Sachfremde Inhalte. Politische Statements, Privatfehden oder Bewertungen, die sich gar nicht auf die Leistung beziehen.

Eine besondere Rolle spielen Fake-Bewertungen. Sie sind nicht nur ein Plattformproblem, sondern können auch wettbewerbsrechtlich relevant sein. Wer Bewertungen kauft oder durch Dritte erstellen lässt, kann abgemahnt werden. Aus genau diesem Grund sind gekaufte Positiv-Bewertungen keine Lösung für ein angeschlagenes Profil. Sie sind rechtlich angreifbar, werden von den Portalen mit zunehmend ausgereiften Verfahren erkannt und können bei Aufdeckung erheblichen Reputationsschaden verursachen – also genau das Gegenteil des erhofften Effekts bewirken.

Wie sichern Sie Beweise richtig?

Die Beweissicherung entscheidet oft darüber, ob eine Bewertung erfolgreich angegriffen werden kann. Bewertungen können jederzeit gelöscht, geändert oder ergänzt werden. Wer dann keine Dokumentation hat, steht ohne Belege da.

Diese Schritte gehören zu einer sauberen Beweissicherung:

  1. Vollständiger Screenshot. Erfassen Sie den gesamten Bewertungstext, den Nutzernamen, das Bewertungsdatum, die Sterne und die vollständige URL. Browser-Erweiterungen für ganzseitige Screenshots sind hilfreich.
  2. Datum und Uhrzeit dokumentieren. Notieren Sie, wann Sie die Bewertung gesehen und gesichert haben. Eine zusätzliche Sicherung über einen Webarchiv-Dienst kann später hilfreich sein.
  3. Bewertungsverlauf prüfen. Hat der Account weitere Bewertungen abgegeben? Gibt es Muster, die auf Fake-Profile hindeuten?
  4. Eigene Unterlagen sichten. Gleichen Sie Kundendatenbank, Terminkalender oder Rechnungssystem ab. Lässt sich der Bewertende dort gar nicht finden, ist das ein Indiz für fehlenden Kundenkontakt.
  5. Nicht impulsiv kommentieren. Eine emotionale Gegenantwort verschlechtert die Lage. Wenn überhaupt, antworten Sie sachlich, neutral und ohne Schuldzuweisung.

Welche Rolle spielt das Rechtsdienstleistungsgesetz?

Die Löschung einer Bewertung ist in der Regel eine rechtliche Auseinandersetzung – mit dem Portal, mit dem Verfasser oder mit beiden. Das hat unmittelbar mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu tun. Es regelt, wer in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen darf.

Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG liegt nach § 2 RDG vor, wenn eine konkrete fremde Angelegenheit geprüft wird und dies eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das ist bei der Bewertungslöschung häufig der Fall. Es muss geprüft werden, ob eine Aussage eine Tatsachenbehauptung oder Meinung ist, ob Schmähkritik vorliegt, ob ein Richtlinienverstoß gegeben ist und wie das gegenüber Plattform oder Verfasser geltend gemacht wird.

Daraus folgt: Rechtliche Beratung im Einzelfall ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Allgemeine Information wie dieser Artikel ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Spezialisierte Dienstleister arbeiten daher mit Anwältinnen und Anwälten zusammen oder verfügen über eine entsprechende Befugnis.

Für Sie als betroffenes Unternehmen heißt das praktisch: Eine eigene Beanstandung beim Portal ist möglich und sinnvoll, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung. Wer eine Bewertung nur über den Melde-Button als „unangemessen" kennzeichnet, bekommt häufig eine automatisierte Standardantwort. Eine rechtlich fundierte Beanstandung mit konkreter Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestände kann die Erfolgsaussichten verbessern; ein Erfolg ist jedoch nie garantiert.

FAQ: Häufige Fragen zur Löschung von Online-Bewertungen

Können Sie jede negative Bewertung löschen lassen?

Nein. Löschbar sind ausschließlich rechtswidrige Bewertungen. Dazu zählen falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Beleidigungen, Fake-Rezensionen ohne Kundenkontakt sowie Verstöße gegen die Portal-Richtlinien. Eine bloß unangenehme oder geschäftsschädigend wirkende Bewertung reicht nicht aus.

Ist eine schlechte, aber ehrliche Bewertung löschbar?

Nein. Sachliche Kritik, auch in scharfer Form, ist von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz geschützt. Solange die Aussagen einen Sachbezug haben und nicht auf falschen Fakten beruhen, bleibt die Bewertung bestehen.

Was ist Schmähkritik?

Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht und der Sachbezug vollständig in den Hintergrund tritt. Reine Beschimpfungen oder ehrverletzende Aussagen ohne Sachbezug sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die rechtlichen Hürden für die Annahme von Schmähkritik sind allerdings hoch.

Sind Fake-Bewertungen löschbar?

In aller Regel ja. Bewertungen ohne echten Kundenkontakt verstoßen gegen die Nutzungsbedingungen der gängigen Plattformen. Sie können zudem wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn sie systematisch zur Manipulation eingesetzt werden.

Wie weisen Sie nach, dass jemand kein Kunde war?

Ein zweifelsfreier Negativbeweis ist schwierig, oft sogar unmöglich. In der Praxis stützt sich die Argumentation auf Indizien. Dazu gehören der Abgleich mit Kundendatenbank, Terminsystem und Rechnungswesen, die Beschreibung von Leistungen, die Sie gar nicht anbieten, oder auffällige Muster im Bewertungsverlauf des Accounts.

Dürfen Sie selbst beim Portal melden?

Ja. Die gängigen Portale stellen Melde- oder Beanstandungsfunktionen bereit. Der Erfolg ist allerdings ungewiss. Automatisierte Standardmeldungen führen häufig zu Standardantworten. Eine rechtlich fundierte Beanstandung mit klarer juristischer Einordnung kann die Erfolgschancen verbessern.

Fazit

Die rechtliche Lage ist eindeutiger, als viele Betroffene denken. Löschbar sind ausschließlich rechtswidrige Bewertungen; sachliche Kritik bleibt. Wenn Sie eine unangenehme Rezension entdecken, sollten Sie sie zunächst nüchtern einordnen: Meinung oder Tatsachenbehauptung, sachlich oder schmähend, mit oder ohne Kundenkontakt. Auf dieser Grundlage entscheidet sich, ob eine Löschung realistisch ist.

Die wichtigsten Bausteine eines erfolgreichen Vorgehens sind eine saubere Beweissicherung, die juristische Einordnung der Aussage und – wenn ein Anspruch in Betracht kommt – eine fundierte rechtliche Beanstandung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Wer diese Schritte beherzigt, schützt die eigene Reputation, ohne den Anschein zu erwecken, unliebsame, aber zulässige Kritik mundtot machen zu wollen. Genau diese Abgrenzung – rechtswidrig statt unliebsam – ist der Kern eines fairen Bewertungssystems.

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