Lexikon

Nottrauung

Bürgerliches Recht
Eheschließung in Notfällen vor Personen, die nicht als Standesbeamte gelten können. Nottrauungen von Deutschen kamen vielfach in den ersten Jahren nach Kriegsende in den ehemaligen deutschen Ostgebieten vor. Zur Vermeidung der Rechtsunwirksamkeit verleiht ihnen das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen die gleiche rechtliche Wirkung wie einer vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe, wenn sie in das Familienbuch des Hauptstandesamts in Hamburg eingetragen worden sind.

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