Lexikon
Rechtsgeschäft
im Privatrecht eine Handlung, durch die Rechte begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Zum einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Dereliktion, Kündigung, Testament) gehört eine Willenserklärung, zum mehrseitigen Rechtsgeschäft gehören dagegen mehrere einander gegenüberstehende (so beim zweiseitigen Rechtsgeschäft, z. B. dem Vertrag) oder gleichgerichtete (Gesamtakt, z. B. Gründung einer Personenvereinigung) Willenserklärungen. Der Abschluss mancher Rechtsgeschäfte ist formbedürftig (Beurkundung, Schriftform). Die Rechtsgeschäfte sind zu unterscheiden von den Rechtshandlungen (Willensäußerungen ohne notwendigen Rechtsfolgewillen, z. B. Mahnung) und den Tathandlungen (Realakten).
Wissenschaft
Igitt!
Ekel ist eine erlernte Empfindung – und dient letztlich dem eigenen Schutz.
Der Beitrag Igitt! erschien zuerst auf wissenschaft.de.
Wissenschaft
Wie aus dem Nichts
Kampfadler sind Afrikas übersehene Top-Prädatoren. Die Großgreife spielen anscheinend eine ähnliche Rolle wie Leoparden und Geparden. Ein internationales Forscherteam kann das Jagdverhalten der Vögel mithilfe moderner Technik bis ins Detail verfolgen. von KURT DE SWAAF Wir sind diejenigen, die die Feldarbeit machen dürfen; das...