Lexikon
Schenkung
vertragliche, unentgeltliche Vermögensübertragung, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§§ 516–534 BGB). Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Schenker kann die Vollziehung eines Schenkungsversprechens nur wegen Bedürftigkeit verweigern. Aus diesem Grund sowie wegen groben Undanks durch schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder einen seiner nahen Angehörigen oder wegen Nichtvollziehung einer dem Beschenkten gemachten Auflage ist auch der Widerruf der vollzogenen Schenkung zulässig. – Ähnlich ist die Schenkung in der Schweiz geregelt (Art. 239 ff. OR); das Schenkungsversprechen bedarf der schriftlichen Form (Art. 243 OR). – Ebenso in Österreich (§§ 938 ff. ABGB).
Wissenschaft
Reden wir über Gott und das Ende der Welt
Das Ende des Jahres naht, und mit den multiplen Krisen um uns herum scheint manchmal auch das Ende der Welt in greifbare Nähe zu rücken. Haben wir auf absehbare Zeit vielleicht wirklich einen Weltuntergang zu befürchten? Und wenn ja, wann ist er aus wissenschaftlicher Sicht zu erwarten? Eines gleich vorweg: Wir können unser Ende...
Wissenschaft
Stressgeruch macht Hunde pessimistisch
Mit Anspannung belastete Luft drückt Hunden offenbar auf die Stimmung: Wenn sie den Geruch gestresster Personen wahrnehmen, gehen sie mit einer eher pessimistischen Erwartungshaltung auf Neues zu, lassen Studienergebnisse vermuten. Es könnte sich dabei somit um eine Form der emotionalen Ansteckung zwischen Mensch und Tier handeln...