Lexikon
Schenkung
vertragliche, unentgeltliche Vermögensübertragung, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§§ 516–534 BGB). Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Schenker kann die Vollziehung eines Schenkungsversprechens nur wegen Bedürftigkeit verweigern. Aus diesem Grund sowie wegen groben Undanks durch schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder einen seiner nahen Angehörigen oder wegen Nichtvollziehung einer dem Beschenkten gemachten Auflage ist auch der Widerruf der vollzogenen Schenkung zulässig. – Ähnlich ist die Schenkung in der Schweiz geregelt (Art. 239 ff. OR); das Schenkungsversprechen bedarf der schriftlichen Form (Art. 243 OR). – Ebenso in Österreich (§§ 938 ff. ABGB).
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