Der Vertrag mit dem Fitnessstudio war eine Schnapsidee. Der Handyvertrag ist viel zu teuer. Für die Kfz-Versicherung gibt es einen besseren und günstigeren Anbieter. Verbraucher können einfach und unkompliziert die verschiedensten Verträge abschließen. In vielen Fällen ist dazu nur ein Onlineformular notwendig. Sogar telefonische Vertragsabschlüsse sind möglich. Die Schwierigkeiten kommen erst, wenn Kunden ihren Stromanbieter oder die Haftpflichtversicherung wechseln möchten. Nicht in jedem Fall verläuft der Ausstieg aus einem Vertrag reibungslos. Wer einen nicht mehr gewünschten Vertrag loswerden möchte, muss einiges beachten. Es geht um Kündigungsfristen, die Form der Kündigung und ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
Vertragsverlängerung geht automatisch
Zeitschriftenabonnements, Telekommunikation, Versicherungen, Fitnessstudio, DSL-Vertrag, … es ist immer dasselbe: Die Verträge verlängern sich automatisch. Verbraucher gehen bei Vertragsabschluss in der Regel ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis ein, das auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt. Das heißt, der Vertrag hat kein Enddatum, dafür eine Mindestvertragslaufzeit. Sobald diese verstrichen ist, läuft der Vertrag weiter. An den Konditionen ändert sich nichts. Eine Kündigung ist erforderlich, um einen solchen Vertrag zu beenden.
Außerordentlich kündigen
Ein Dauerschuldverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Verbraucher können eine ordentliche Kündigung vornehmen und fristgemäß kündigen. Die entsprechende Frist ist im Vertrag aufgeführt. In der Regel gelten Kündigungsfristen zum Ablauf eines Mitglieds- oder Versicherungsjahres. Bei solchen Verträgen gibt es meistens auch eine Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. So sind beispielsweise Verträge für ein Fitnessstudio auf unbestimmte Zeit vereinbart. Wer allerdings in eine andere Stadt zieht, kann das Fitnessstudio nicht mehr besuchen. Ein anderer Grund ist eine schwere Erkrankung, die einen Besuch im Fitnessstudio unmöglich macht. Dabei darf die Erkrankung nicht nur vorübergehend sein. In diesem Fall ist es möglich, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Dieses Sonderkündigungsrecht gibt es auch für andere Verträge. Bei einem DSL-Vertrag gibt es nicht viele Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine Privatinsolvenz ist ein Grund. Auch ein viel zu langsamer Anschluss kann dafür ein Grund sein. Doch sind die Regelungen nicht ganz eindeutig. Auch bei Tariferhöhungen kann das Sonderkündigungsrecht greifen. Aber hier sichern sich die Anbieter mit entsprechenden Formulierungen in ihren Verträgen ab. Hier könnte es schwierig werden, eine vorzeitige, außerordentliche Kündigung durchzusetzen.
Dauerschuldverhältnisse
Verträge, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen kündbar. Dauerschuldverhältnisse begründen sich auf wiederkehrenden Pflichten der Vertragspartner. Nachfolgend ein paar Beispiele:
- Mit einem Mietvertrag verpflichtet sich ein Mieter, pünktlich die Miete zu bezahlen. Der Vermieter stellt im Gegenzug vertragsgemäß Wohnraum bereit.
- In einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Gläubiger eine bestimmte Geldsumme für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Schuldner das Geld plus angemessene Zinsen in einem vorher vertraglich vereinbarten Zeitraum zurückzuzahlen.
Beispiele für ein Dauerschuldverhältnis wie diese gibt es viele. Das können Pachtverträge, Darlehensverträgen, Dienst-, Werk-, Arbeits- oder Versicherungsverträge sein.
Im Gegensatz dazu: das Zielschuldverhältnis
Das Zielschuldverhältnis ist eine andere Art von Schuldverhältnis, wie beispielsweise ein Kaufvertrag oder eine Schenkung. Diese lassen sich nicht kündigen. Ein Kaufvertrag hat meistens den einmaligen Austausch von Kaufgegenstand und Kaufpreis zum Ziel, beispielsweise Einkaufen im Selbstbedienungsladen. Die Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer endet mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag, wie etwa der Herausgabe der Ware und der Zahlung des Geldbetrages. Hier ist keine Kündigung möglich. Die Vertragspartner können lediglich vom Vertrag zurücktreten.
Zwischen dem Kauf einer Zeitschrift am Kiosk und einem monatlichen Abonnement, das einmal im Jahr zu bezahlen ist, gibt es hingegen einen gravierenden Unterschied. Die Zeitschrift am Kiosk zu kaufen, ist ein klassisches Zielschuldverhältnis, während das Zeitschriftenabonnement ein Dauerschuldverhältnis ist. Denn beim Abo geht es nicht nur um den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Vorgang der Zustellung wiederholt sich, ohne dass dafür eine Bestellung erfolgen muss. Besteht ein solches Vertragsverhältnis fort, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor.
Kündigung oder Rücktritt – was ist richtig?
Die Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis für die Zukunft, während ein Rücktritt rückwirkend seine Wirkung entfaltet. Eine wirksame Kündigung hat zur Folge, dass alle weiteren Leistungspflichten der beteiligten Vertragspartner erlöschen. Die Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Vergangenheit. Für diese Zeit bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten voll wirksam. Der Rücktritt wirkt in die Vergangenheit. Ein Vertragsrücktritt ist beispielsweise dann möglich, wenn einer der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Der Vertrag ist dann von Anfang an unwirksam.
Kündigung als einseitige Willenserklärung
Beim Abschluss eines Vertrages müssen zwei Parteien einverstanden sein. Sie schließen als Vertragspartner einen Vertrag ab. Es handelt sich um eine zweiseitige Willenserklärung. Die Kündigung eines Vertrages ist im Gegensatz dazu eine einseitige Willenserklärung. Es genügt, dass einer der Vertragspartner seinen Willen zur Auflösung des Vertrages erklärt, damit diese wirksam wird. Für eine wirksame Kündigung ist keine Bestätigung durch den anderen Vertragspartner notwendig.
Die Formfrage – formfrei, schriftlich?
Verträge lassen sich theoretisch formfrei abschließen und auch kündigen. Doch sprechen Beweisgründe dafür, den Vertrag und auch die entsprechende Kündigung schriftlich zu formulieren. Einen Arbeitsvertrag beispielsweise kann keine der Vertragsparteien mündlich kündigen. Hier gilt immer das Schriftformerfordernis. Entsprechende Erklärungen beispielsweise per E-Mail, Telefax oder telefonisch sind ungültig. E-Mails erfüllen nur dann die Kriterien für das Schriftformerfordernis, wenn ein unterschriebener Ausdruck der entsprechenden E-Mail vorliegt. Wenn das elektronische Dokument eine sogenannte „qualifizierte elektronische Signatur“ enthält und beide Vertragsparteien stimmen überein, dann darf auch die elektronische Form als legitim angesehen werden. Wenn einem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ist seit Oktober 2016 die Textform ausreichend. Das bedeutet, dass Kündigungen nicht mehr nur schriftlich formuliert sein müssen. Das Schriftformerfordernis ist auch dann erfüllt, wenn eine E-Mail oder ein Fax vorliegt.