Lexikon
Verbindung
Recht
Vereinigung von zwei bisher selbständigen Sachen zu einer neuen Sache. Das Eigentum an dieser steht bei Verbindung von beweglichen Sachen mit einem Grundstück oder mit einer beweglichen Hauptsache dessen bzw. deren Eigentümer zu, sonst den bisherigen Eigentümern als Miteigentümern nach dem Verhältnis des Werts ihrer verbundenen Sachen (§§ 947 und 951 BGB). In Österreich ist die Vereinigung von Sachen in §§ 414 ff. ABGB geregelt, in der Schweiz die Verbindung in Art. 727 ZGB.
Wissenschaft
Das vernetzte Gehirn
Wie Nervenzellen verschaltet sind, bestimmt darüber, wie wir wahrnehmen und denken. von SUSANNE DONNER Wieso weiß ich, wer ich bin? Auch renommierte Neurowissenschaftler müssen bei der Beantwortung dieser einfachen Frage bisher in Teilen immer noch passen. Sie gehen zwar davon aus, dass die Information darüber, wie man heißt, in...
Wissenschaft
»Die Physik belehrt uns eines Besseren«
Die Meereisphysikerin Stefanie Arndt untersucht antarktischen Schnee. Im Interview berichtet sie, welche Erkenntnisse sie daraus zur Klimaveränderung ziehen kann. Das Gespräch führte SALOME BERBLINGER Frau Dr. Stefanie Arndt, Ihre Kollegen auf dem Forschungsschiff Polarstern nennen Sie liebevoll „Schneefrau“. Was fasziniert Sie...