Lexikon
Zugehör
[
das; schweizerisch die
]entspricht im österreichischen und schweizerischen Zivilrecht etwa dem Zubehör des deutschen BGB. In Österreich kann die Zugehöreigenschaft jedoch auch durch (besonderes) Gesetz oder durch den Eigentümer hergestellt werden (§§ 294 ff. ABGB), in der Schweiz kommt es auf die ortsübliche Auffassung oder den klaren Willen des Eigentümers an (Art. 644 f. ZGB).
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Viele Menschen klagen, sie könnten in den Nächten rund um Vollmond schlechter schlafen als gewohnt, während andere dies als pure Einbildung abtun. Was die Wissenschaft dazu sagt, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Fakt ist: Der Einfluss des Mondes auf uns Menschen ist in zahlreichen Studien untersucht worden, ohne dass man zu einem...
Wissenschaft
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