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Fliegende Kameras: Drohnen-Wissen für den Urlaub

Ein Selfie aus der Luft oder eine Landschaft durch die Augen eines Vogels betrachtet: Drohnen machen Urlaubsbilder der besonderen Art möglich. Doch wer seine fliegende Kamera mit auf die Reise nehmen will, sollte sich gut informieren. Denn die Drohnengesetze können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein. Bei Verstößen drohen mancherorts sogar bis zu 30 Jahre Haft.
PR Bote/ my-road.de / DAL, 01.06.2018

Wer seine fliegende Kamera mit auf die Reise nehmen will, sollte sich über die Gesetzeslage vor Ort gut informieren.

pixabay.com, StockSnap

Dohnen sind längst wertvolle Helfer: Sie spüren zum Beispiel Erdbebenopfer oder Landminen auf, kartieren Felder und liefern Güter aus. Daneben erfreuen sich die Luftgefährte jedoch auch immer größerer Beliebtheit im Hobbybereich. Denn die "fliegenden Augen" sind inzwischen selbst im kompakten Format leistungsfähig und zudem einigermaßen kostengünstig.

Expertenschätzungen zufolge wurden in Deutschland bereits mehr als eine halbe Million Hobby-Drohnen verkauft. Kein Wunder: Schließlich klingt es verlockend, das Leben einmal aus der Vogelperspektive betrachten und für das Fotoalbum festhalten zu können. Genau zu diesem Zweck wollen unzählige Familien ihre fliegende Kamera diesen Sommer mit in den Urlaub nehmen. Was aber müssen sie im Ausland beachten?

Wie hoch darf die Reise gehen?

Fakt ist: Was erlaubt ist und was nicht, ist von Land zu Land sehr unterschiedlich geregelt - wie genau, zeigt der Reise- und Drohnenblog my-road.de. Dort sind die Drohnengesetze aus 135 Staaten in einer Übersicht zusammengestellt.Dabei zeigt sich: Manches wird im Ausland strenger gehandhabt als bei uns, manches ist in anderen Ländern jedoch auch großzügiger geregelt.

Beispiel Flughöhe: In Deutschland gilt für die private Nutzung grundsätzlich eine Obergrenze von 100 Metern. Im internationalen Vergleich liegt dieses Limit niedrig. So ist es in 85 Ländern erlaubt, mit einer Drohne höher zu fliegen. Die meisten Gesetzgeber erachten dabei eine Flughöhe von bis zu 120 Metern als sicher.

Küstenlinie der Seychellen

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Der Eiffelturm ist tabu!

Unterschiede gibt es auch bei der Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht: In der Bundesrepublik muss seit Oktober 2017 jede Drohne ab einer Aufstiegsmasse von 250 Gramm mit einer Drohnen-Plakette gekennzeichnet werden. Vergleichbare Vorschriften gibt es bisher nur in sehr wenigen Ländern - unter anderem in den USA.

Doch auch mit Plakette dürfen die fliegenden Kameras längst nicht überall durch die Luft surren. So ist in Deutschland beispielsweise das Fliegen über Einsatzorten der Polizei, Krankenhäusern, Industrieanlagen und Naturschutzgebieten untersagt. Im Ausland gelten mitunter ähnliche Regeln. Sogar seine Drohne an beliebten Sehenswürdigkeiten entlangsegeln zu lassen, kann schnell zum Problem werden. Denn an vielen Attraktionen ist die Nutzung von Multicoptern verboten - unter anderem am Eiffelturm in Paris.

Traditionelles Dorf auf der indonesischen Insel Flores

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Empfindliche Strafen

Touristen sind gut beraten, sich an solche Vorschriften zu halten. Denn Verstöße werden in der Regel sanktioniert - das kann von der Konfiszierung des Fluggeräts bis hin zu Geldbußen reichen. Wer in Deutschland gegen die Drohnen-Verordnung verstößt, für den werden bis zu 50.000 Euro fällig. In Indonesien können es sogar 66.000 Euro und bei unseren tschechischen Nachbarn 185.000 Euro sein.

Manche Länder machen auch vor der drastischsten Maßnahme nicht halt: der Gefängnisstrafe. So sind in Thailand beispielsweise fünf Jahre und in Südafrika zehn Jahre Inhaftierung möglich. Am härtesten trifft es Copter-Piloten jedoch in Ghana: Nur das Versäumen der erforderlichen Registrierung kann schon zu einer Gefängnisstrafe von 30 Jahren führen. Bevor die Reise losgeht, sollten sich Drohnen-Liebhaber daher unbedingt mit der Rechtslage im Urlaubsland vertraut machen.

In einigen Ländern wie etwa Marokko, Ägypten oder Indien kommt man gar nicht erst zum Auspacken - die Einfuhr von Drohnen ist dort untersagt.

iStock.com, Jarretera

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