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1. April 1999  -  Durch Inkrafttreten mehrerer Änderungen bei ...

Durch Inkrafttreten mehrerer Änderungen bei den 630-Mark-Jobs muss der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte einen zehnprozentigen Pauschalbetrag an die Krankenversicherung und eine Pauschale von 12% an die Rentenversicherung zahlen. Die früher entrichtete Pauschalsteuer von 22% fällt ersatzlos weg. Bisher waren solche 630-Mark-Jobs von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Bei Arbeitnehmern, die mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben, werden die Verdienste zusammengerechnet. Sind die Entgelte höher als 630 DM, werden volle Beträge zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Sie werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
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