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18. Juli 1966  -  Die fünfte Kammer des Bayerischen ...

Die fünfte Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts in München befindet, dass Beat-Konzerte Musikveranstaltungen und damit von der Vergnügungssteuer befreit seien. Mit der Begründung, Beat-Konzerte seien "Lustbarkeiten", hatte die Stadt München von vier Veranstaltern 20 000 DM Vergnügungssteuer eingefordert.

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