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4. November 1986  -  Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärt ...

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärt in seinem sog. 4. Fernsehurteil das niedersächsische Rundfunkgesetz von 1984 in den Grundlinien für verfassungskonform, in einzelnen Bestimmungen jedoch für nichtig. Notwendig sei, so die Richter, dass auch bei privaten Rundfunkveranstaltern ein möglichst hohes Maß an Vielfalt gesichert bleibe. Sie betonen die besondere Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD und ZDF für die "Grundversorgung" mit Rundfunkangeboten.
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